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Strafrechtliches Glossar

Fachbegriffe, die auf unseren Seiten zu Fachgebieten und Straftaten verwendet werden, verständlich erklärt und alphabetisch geordnet. Jeder Eintrag verlinkt auf die Seite, auf der das jeweilige Thema vertieft behandelt wird.

A
Verdeckter Ermittler und agent provocateur
Der verdeckte Ermittler (Art. 282 bis LECrim, spanische Strafprozessordnung) untersucht rechtmäßig bereits laufende Straftaten, ohne an deren Beginn mitzuwirken oder deren Begehung anzustiften. Der agent provocateur hingegen ergreift selbst die kriminelle Initiative und bewirkt, dass eine Straftat begangen wird, die sonst nicht begangen worden wäre; sein Eingreifen führt zur Nichtigkeit des Verfahrens. Siehe: Internationaler Drogenhandel →
Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs
Zulässigkeitsvoraussetzung einer Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Art. 35 Abs. 1 der Konvention): Bevor man sich nach Straßburg wendet, muss der ordentliche spanische Rechtsweg ausgeschöpft sein und, soweit einschlägig, die Verfassungsbeschwerde (recurso de amparo) beim Verfassungsgericht erhoben worden sein. Siehe: Vertretung vor dem EGMR →
Heimtücke (alevosía)
Umstand, der einen Totschlag zum Mord qualifiziert, wenn der Täter Mittel, Methoden oder Vorgehensweisen einsetzt, die objektiv geeignet sind, den Erfolg sicherzustellen, und dabei die Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers ausschalten. Die Rechtsprechung unterscheidet die hinterhältige Heimtücke (Hinterhalt oder vorbereitete Falle), die plötzliche oder überraschende Heimtücke (unvorhergesehener, plötzlicher Angriff) und die auf Wehrlosigkeit beruhende Heimtücke (Ausnutzung völliger Hilflosigkeit des Opfers). Siehe: Totschlag und Mord →
Verwurzelung (arraigo) im Auslieferungsverfahren
Die familiäre, berufliche und soziale Verwurzelung des Verfolgten in Spanien ist für sich genommen kein gesetzlicher Grund, eine Auslieferung zu verweigern. Sie wird als Abwägungskriterium bei den Zwangsmaßnahmen nach Art. 505 LECrim berücksichtigt (etwa zur Beantragung der vorläufigen Freilassung oder ihrer Ersetzung durch mildere Maßnahmen), stellt aber keinen Einwand gegen die Auslieferung selbst dar. Siehe: Spezialist für Auslieferungsverfahren →
Eigengeldwäsche (autoblanqueo)
Form der Geldwäsche, bei der dieselbe Person, die die Vortat begangen hat, die erlangten Gelder in den legalen Wirtschaftskreislauf zurückführt. Sie setzt eine spezifische Absicht voraus: Der bloße Besitz, die Nutzung oder Umwandlung von Vermögenswerten unrechtmäßiger Herkunft genügt nicht — erforderlich ist die konkrete Absicht, diese Werte in den legalen Wirtschaftsverkehr einzugliedern, unter Wahrung des Grundsatzes, dass niemand zweimal für dieselbe Tat bestraft werden darf. Siehe: Spezialisierung auf Geldwäschedelikte →
Internationale Rechtshilfe
Mechanismus der Zusammenarbeit zwischen Justizbehörden verschiedener Länder zur Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen (Identifizierung von Kontoinhabern, Auskunftsersuchen an Plattformen, Überwachung von Kommunikation), wenn eine Angelegenheit Elemente außerhalb Spaniens aufweist. Siehe: Cyberkriminalität und Straftaten mit Kryptowerten →
B
Unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil
Element der Straftat gegen das geistige Eigentum (Art. 270.1 span. StGB), das den früheren Begriff der „Bereicherungsabsicht“ ersetzt hat: Es setzt voraus, dass der vom Täter erzielte Vorteil real ist und durch objektive Umstände belegt wird, nicht bloß hypothetisch bleibt. Siehe: Geistiges und gewerbliches Eigentum →
Business Judgment Rule
Verteidigungskriterium für unternehmerische Entscheidungen, die innerhalb der gesetzlichen Befugnisse des Geschäftsführers getroffen werden, selbst wenn sich das Ergebnis später als falsch oder nachteilig erweist: Ein schlechtes Ergebnis allein macht eine Entscheidung nicht automatisch zur Untreue, wenn sie innerhalb des unternehmerischen Ermessensspielraums getroffen wurde. Siehe: Anwälte für Wirtschaftsstrafrecht →
C
Beweismittelkette (cadena de custodia)
Kontrolle der Ordnungsmäßigkeit eines Sachbeweises von seiner Sicherstellung (etwa Drogen oder informationstechnische Geräte) bis zu seiner sachverständigen Untersuchung, einschließlich Wiegung und Versiegelung. Ihr Bruch kann zum Ausschluss des Beweismittels führen, wobei rein formale Unregelmäßigkeiten, die die Identität oder Unversehrtheit des Sichergestellten nicht beeinträchtigen, hierfür allein nicht ausreichen. Siehe: Spezialisten für Drogenhandelsdelikte →
Bestechlichkeit (eigentliche und uneigentliche)
Amtsdelikt, bei dem ein Beamter eine Zuwendung fordert oder annimmt. Die eigentliche Bestechlichkeit zielt auf eine dienstpflichtwidrige Handlung ab; die uneigentliche auf eine Handlung, die der Beamte ohnehin hätte vornehmen müssen. Es handelt sich um ein Tätigkeitsdelikt: Die bloße Annahme des Versprechens einer künftigen Zuwendung vollendet die Straftat bereits, ohne dass diese tatsächlich übergeben werden muss. Siehe: Spezialisten für Amtsdelikte →
Kommission zur Kontrolle der Interpol-Dateien (CCF)
Unabhängiges Organ, das überwacht, ob die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Interpol-Systemen mit dessen Statut und der Datenverarbeitungsordnung im Einklang steht. Bei ihr kann der Zugang, die Berichtigung oder die Löschung einer roten Notiz oder Fahndungsausschreibung sowie eine vorläufige Sperrung als Eilmaßnahme beantragt werden. Siehe: Rote Interpol-Notizen →
Rechtshilfeersuchen (comisión rogatoria)
Klassisches Instrument der internationalen Rechtshilfe (Art. 177 LECrim), mit dem ein spanischer Richter die Justizbehörde eines anderen Landes ersucht, eine Ermittlungsmaßnahme außerhalb des spanischen Hoheitsgebiets durchzuführen, wenn kein schnelleres europäisches Instrument wie die Europäische Ermittlungsanordnung anwendbar ist. Siehe: Internationales Strafrecht →
Strafrechtliche Compliance
System der internen Unternehmenskontrolle — Risikoidentifikation, Entscheidungsprotokolle, ein Aufsichtsorgan mit eigenständigen Befugnissen, ein Hinweisgebersystem, ein Disziplinarsystem und dessen regelmäßige Überprüfung —, dessen tatsächliches Bestehen und tatsächliche Wirksamkeit als Strafausschließungsgrund für die strafrechtliche Verantwortlichkeit der juristischen Person wirken können. Siehe: Anwälte für Wirtschaftsstrafrecht →
Verfolgungsvoraussetzung (Gesellschaftsdelikte)
Verfahrensrechtliches Erfordernis nach Art. 296 span. StGB, wonach bestimmte Gesellschaftsdelikte nur auf vorherige Anzeige des Geschädigten verfolgt werden können, sofern nicht allgemeine Interessen oder die Interessen einer Vielzahl von Personen betroffen sind; ohne diese Anzeige ist das Verfahren einzustellen. Siehe: Missbräuchliche Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung →
D
Interpol-Fahndungsausschreibung (diffusion)
Dezentrales Gegenstück zur roten Notiz: Sie wird unmittelbar durch das Nationale Zentralbüro des ersuchenden Landes veröffentlicht, ohne die vorherige Konformitätsprüfung, die das Generalsekretariat von Interpol bei den eigentlichen roten Notizen vornimmt. Siehe: Rote Interpol-Notizen →
Befreiung von der Aussagepflicht (Art. 416 LECrim)
Recht, das Personen von der Aussagepflicht befreit, die mit dem Beschuldigten durch Ehe oder eine vergleichbare Beziehung verbunden sind oder waren. Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass dieses Recht mit der Stellung der Anzeigeerstatterin selbst als Opfer der Tat unvereinbar ist, und seit dem Organgesetz 8/2021 entfällt es, wenn der Zeuge nach Belehrung über sein Recht bereits zur Aussage bereit war oder sich als Nebenklage konstituiert hat. Siehe: Geschlechtsspezifische und häusliche Gewalt →
Zweckentfremdung von Geld (distracción de dinero)
Typisches Verhalten der Unterschlagung von zu treuen Handen hinterlegtem Geld: Es setzt nicht die Einverleibung in das eigene Vermögen im engen Sinne voraus, sondern die endgültige Verwendung des Geldes für einen vom vereinbarten Zweck abweichenden Bestimmungszweck, mit Dauerhaftigkeitswillen. Siehe: Unterschlagung hinterlegten Geldes →
Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit
Grundsatz, wonach die Tat, wegen derer eine Person verfolgt wird, sowohl im ersuchenden Staat als auch nach dem spanischen Strafgesetzbuch eine Straftat darstellen muss, wobei die bloße namentliche Übereinstimmung der Straftat nicht genügt: Erforderlich ist eine wesentliche Übereinstimmung der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale in beiden Rechtsordnungen. Siehe: Spezialist für Auslieferungsverfahren →
Vorausgehender Vorsatz und nachträglicher Vorsatz (dolus subsequens)
Unterscheidung zur Abgrenzung des Betrugs von der bloßen Vertragsverletzung: Bestand die Absicht, nicht zu erfüllen, bereits bei Vertragsschluss (vorausgehender Vorsatz), liegt Betrug vor; entsteht diese Absicht erst nach Vertragsschluss (dolus subsequens), handelt es sich um eine bloße zivilrechtliche Vertragsverletzung ohne strafrechtliche Bedeutung. Siehe: Handelsbetrug und kommerzieller Betrug →
Eventualvorsatz (dolo eventual)
Vom Obersten Gerichtshof beim steuerlichen Buchführungsdelikt nach Art. 310 span. StGB anerkannte Vorsatzform, bei der der Täter den verbotenen Erfolg nicht unmittelbar anstrebt, sich aber der hohen Wahrscheinlichkeit seines Eintritts bewusst ist und dennoch handelt, indem er diese Möglichkeit in Kauf nimmt. Siehe: Steuerliche Buchführungsdelikte →
Fälschungsvorsatz (dolo falsario)
Bewusstsein und Wille, dass eine veränderte oder vorgetäuschte Urkunde im Rechtsverkehr wie eine echte Wirkung entfaltet, obwohl sie es tatsächlich nicht ist; subjektives Element, das bei Urkundenfälschungsdelikten erforderlich ist. Siehe: Spezialisten für Urkundenfälschung →
E
Element der Täuschung (elemento de mendacidad)
Von der Rechtsprechung entwickeltes Erfordernis beim Steuerdelikt, wonach die bloße Nichtzahlung einer Steuerschuld für das Vorliegen einer Straftat nicht genügt: Es bedarf zusätzlich einer Verschleierungs- oder Verzerrungshandlung hinsichtlich der Bemessungsgrundlage. Siehe: Spezialisten für Steuerhinterziehung →
Begünstigung (encubrimiento)
Straftat, die die Rechtspflege schützt und bestraft, wer in Kenntnis einer Straftat, ohne als Täter oder Teilnehmer daran mitgewirkt zu haben, anschließend den Verantwortlichen hilft, aus der Tat Vorteile zu ziehen, die Tatobjekte oder Tatwerkzeuge verbirgt oder ihnen hilft, sich den Ermittlungen zu entziehen. Siehe: Begünstigung →
Hinreichende Täuschung (engaño bastante)
Maßstab, der beim Betrugsdelikt herangezogen wird, um zu beurteilen, ob die angewandte Täuschung ausreichte, um den Irrtum des Opfers hervorzurufen. Es handelt sich nicht um ein einheitliches abstraktes Muster: Der Maßstab richtet sich nach dem Kenntnisstand des konkreten Täuschungsadressaten, wobei von einem Anlageexperten nicht dieselbe Sorgfalt verlangt wird wie von einer Person mit geringer Finanzbildung. Siehe: Handelsbetrug und kommerzieller Betrug →
Grausamkeit (ensañamiento)
Umstand, der einen Totschlag zum Mord qualifiziert (Art. 139.1.3ª span. StGB), wenn zwei Elemente zusammentreffen: ein objektives (Zufügung von für den Erfolg objektiv nicht erforderlichem Leid bei bei Bewusstsein befindlichem Opfer) und ein subjektives (bewusster Wille, das Leiden des Opfers zu steigern). Siehe: Totschlag und Mord →
Kontrollierte Lieferungen
Ermittlungsmethode im Bereich Drogenhandel, koordiniert mit ausländischen Behörden, Europol und Eurojust, die rechtmäßig ist, wenn sich die spanische Polizei darauf beschränkt, bereits laufende Vorgänge zu untersuchen, ohne am Versand der Substanz mitzuwirken oder dessen Begehung anzustiften. Siehe: Spezialisten für Drogenhandelsdelikte →
Spezialitätsgrundsatz
Regel, wonach nach Bewilligung der Übergabe einer verfolgten Person der ersuchende Staat diese nur wegen der konkreten Taten verfolgen darf, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde lagen, es sei denn, der Übergebene stimmt ausdrücklich zu oder der ersuchte Staat genehmigt nachträglich die Verfolgung wegen anderer Taten. Siehe: Spezialist für Auslieferungsverfahren →
Aktive Auslieferung
Verfahren, in dem der spanische Staat selbst ein anderes Land um Übergabe eines Angeklagten, Beschuldigten oder Verurteilten ersucht, der sich außerhalb seines Hoheitsgebiets befindet; von gemischter Natur — gerichtlich in seinem Ursprung, verwaltungsbehördlich in seiner äußeren Abwicklung — und geregelt durch die Art. 824 bis 833 LECrim. Siehe: Aktive Auslieferung →
Passive Auslieferung
Verfahren, in dem ein Drittstaat an Spanien ein Ersuchen um Übergabe einer auf spanischem Hoheitsgebiet befindlichen Person richtet; es bündelt die weitestgehenden Garantien des Auslieferungssystems und richtet sich nach dem Gesetz 4/1985 über die passive Auslieferung, sofern nicht der Europäische Haftbefehl anwendbar ist. Siehe: Verfahren der passiven Auslieferung →
Extraneus
Person, die zwar nicht die besondere, von einem echten Sonderdelikt geforderte Eigenschaft besitzt (etwa Geschäftsführer, Beamter oder Wirtschaftsprüfer), aber dennoch strafrechtlich als Anstifter, notwendiger Mittäter oder Gehilfe dieser Straftat verantwortlich sein kann. Siehe: Fälschung von Jahresabschlüssen und Prüfberichten →
G
Kriminelle Gruppierung
Auffangtatbestand von geringerer Strafwürdigkeit als die kriminelle Organisation (Art. 570 ter span. StGB): Er setzt weder dieselbe zeitliche Stabilität noch dieselbe hierarchische Struktur voraus wie jene, verlangt jedoch eine gewisse Abstimmung zwischen ihren Mitgliedern zur Begehung von Straftaten. Siehe: Terrorismus und organisierte Kriminalität →
J
Extraterritoriale Gerichtsbarkeit
Befugnis der spanischen Gerichte, über außerhalb des Staatsgebiets begangene Straftaten zu erkennen, etwa Entern in internationalen Gewässern, gestützt auf Art. 23.4 LOPJ (Gerichtsverfassungsgesetz) in Verbindung mit völkerrechtlichen Verträgen wie dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 oder dem Wiener Übereinkommen von 1988. Siehe: Internationaler Drogenhandel →
Weltrechtsprinzip
Grundsatz nach Art. 23.4 LOPJ, in der Fassung nach seiner Reform durch das Organgesetz 1/2014, der es den spanischen Gerichten erlaubt, über bestimmte Straftaten von internationaler Tragweite (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Terrorismus, Piraterie, Drogenhandel, Menschenhandel, unter anderem) unabhängig vom Tatort zu erkennen, innerhalb eines nach der Reform bereits eingeschränkten Rahmens. Siehe: Internationales Strafrecht →
L
Falscher Schlüssel (llave falsa)
Normativer, nicht wörtlicher Begriff nach Art. 239 span. StGB: jedes Material oder jeder Mechanismus, der zum Öffnen oder Schließen dient, ohne einen Bruch zu erzeugen, wodurch traditionellen Schlüsseln Magnet- oder Lochkarten, Fernbedienungen und jedes ähnliche technische Gerät gleichgestellt werden. Als falsche Schlüssel gelten auch echte Schlüssel, die ihrem Eigentümer verlorengegangen sind, oder solche, die durch eine strafbare Handlung erlangt wurden. Siehe: Einbruchdiebstahl und Diebstahl →
M
Veruntreuung öffentlicher Gelder (malversación)
Amtsdelikt (Art. 432 bis 435 span. StGB), das nach der Reform durch das Organgesetz 14/2022 das Verb „entwenden“ durch „sich aneignen“ ersetzte und Bereicherungsabsicht sowie tatsächliche Verfügungsgewalt des Täters über die öffentlichen Mittel voraussetzt. Siehe: Spezialisten für Amtsdelikte →
Mixer (Krypto-Mischdienste)
Dienste, die die Rückverfolgbarkeit von Kryptowährungstransaktionen aufheben, indem sie die Mittel automatisch auf zufällige Adressen verteilen. Ihre Nutzung ist nicht per se rechtswidrig, stellt aber in Verbindung mit anderen Umständen ein gewichtiges Indiz bei Geldwäscheermittlungen dar. Siehe: Geldwäsche mittels Kryptowährungen →
Finanzagent (Bank- oder Cyber-Mule)
Person, die ihr Bankkonto zur Verfügung stellt, um Gelder krimineller Herkunft entgegenzunehmen und gegen eine Provision weiterzuleiten. Ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit reicht von notwendiger Beteiligung an Betrug über Hehlerei bis hin, überwiegend, zur Geldwäsche durch grobe Fahrlässigkeit, wenn ein begründeter Verdacht — wenn auch keine sichere Kenntnis — der unrechtmäßigen Herkunft des Geldes bestand. Siehe: Computerbetrug →
Mehrfachrückfall (geringfügiger Diebstahl)
Durch das Organgesetz 9/2022 eingeführter Umstand (Art. 234.2 span. StGB): Wurde der Täter eines geringfügigen Diebstahls bereits rechtskräftig wegen mindestens drei Straftaten gleicher Art verurteilt, ohne dass die Vorstrafen getilgt wären, wird der neue geringfügige Diebstahl nicht mehr mit Geldstrafe, sondern mit der Strafe des Grunddiebstahls geahndet. Siehe: Einbruchdiebstahl und Diebstahl →
N
Spanische Staatsangehörigkeit (Auslieferungshindernis)
Art. 3.1 des Gesetzes 4/1985 verbietet grundsätzlich die Auslieferung spanischer Staatsangehöriger, es sei denn, die Staatsangehörigkeit wurde in betrügerischer Absicht erworben, um die Übergabe zu verhindern — wobei nach Auffassung des Verfassungsgerichts der Betrug bereits beim Erwerb der Staatsangehörigkeit selbst vorliegen muss, nicht erst bei dessen späterer Nutzung. Siehe: Spezialist für Auslieferungsverfahren →
Grundsatz der Nichtzurückweisung (non-refoulement)
Grundsatz nach Art. 33.1 der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951, Art. 5 des Gesetzes 12/2009 und Art. 3 EMRK, der es verbietet, eine Person in ein Land zurückzuschicken, auszuweisen oder auszuliefern, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung bedroht ist, oder in dem eine tatsächliche Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung besteht. Siehe: Asyl und Flüchtlingsschutz im Auslieferungsverfahren →
Rote Interpol-Notiz
Ersuchen, das das Generalsekretariat von Interpol auf Antrag des Nationalen Zentralbüros eines Mitgliedslandes verbreitet, damit Strafverfolgungsbehörden weltweit eine Person ausfindig machen und vorläufig festnehmen, bis über ihre Auslieferung oder Übergabe entschieden ist, nach vorheriger Konformitätsprüfung durch das Generalsekretariat selbst. Siehe: Rote Interpol-Notizen →
Erhebliches Ausmaß (Drogen)
Erschwerender Umstand beim Drogenhandelsdelikt (Art. 369 span. StGB) hinsichtlich der Menge der sichergestellten Substanz. Der Beschluss des Plenums des Obersten Gerichtshofs vom 19. Oktober 2001 legte als Richtwert fünfhundert Tagesdosen der jeweiligen Substanz fest, gestützt auf ein Gutachten des Nationalen Instituts für Toxikologie. Siehe: Stoffe mit schwerer Gesundheitsschädigung →
O
Europäischer Haftbefehl (EuHb)
Instrument der justiziellen Zusammenarbeit innerhalb der Europäischen Union, das das klassische Auslieferungsverfahren zwischen Mitgliedstaaten ersetzt und auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zwischen Justizbehörden beruht (Rahmenbeschluss 2002/584/JI und Gesetz 23/2014 vom 20. November). Sein Verfahren ist kürzer als das der klassischen Auslieferung, die Entscheidung obliegt ausschließlich der Justizbehörde — ohne abschließende Beteiligung der Exekutive —, und sein Katalog an Ablehnungsgründen, wenngleich enger, wahrt weiterhin die wesentlichen Garantien des Verfolgten. Siehe: Verfahren der passiven Auslieferung →
Europäische Ermittlungsanordnung
Instrument der justiziellen Zusammenarbeit der Europäischen Union (Richtlinie 2014/41/EU und Gesetz 3/2018 vom 11. Juni), das das klassische Rechtshilfeersuchen bei der Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen zwischen Mitgliedstaaten weitgehend verdrängt hat. Siehe: Internationales Strafrecht →
Kriminelle Organisation
Personenzusammenschluss, der nach der Rechtsprechung durch das kumulative Zusammentreffen von Mehrheit der Beteiligten, Einsatz geeigneter Mittel, einem im Voraus vereinbarten kriminellen Plan, Aufgabenverteilung, einer gewissen Hierarchie und einer beständigen, zeitlich andauernden Tätigkeit gekennzeichnet ist, die auf die Durchführung mehrerer einzeln abgrenzbarer und unterschiedlicher krimineller Operationen gerichtet ist — was sie von der bloßen Mittäterschaft bei einer einzelnen Tat unterscheidet. Siehe: Durch organisierte Gruppe und Waffen qualifizierter Drogenhandel →
P
Abstrakte Gefährdung und konkrete Gefährdung
Strukturelle Unterscheidung zwischen den vier Tatvarianten des steuerlichen Buchführungsdelikts nach Art. 310 span. StGB: Zwei davon (vollständige Nichtführung der Buchhaltung und doppelte Buchführung) sind abstrakte Gefährdungsdelikte, die anderen beiden (Nichtverbuchung von Vorgängen und fiktive Eintragungen) konkrete Gefährdungsdelikte, die zusätzlich einer Betragsschwelle unterliegen. Siehe: Steuerliche Buchführungsdelikte →
Aktives Personalitätsprinzip
Grundsatz nach Art. 23.2 LOPJ, der es der spanischen Gerichtsbarkeit erlaubt, über außerhalb des Staatsgebiets begangene Taten zu erkennen, wenn der Täter Spanier ist (oder sich erst nach der Tat naturalisieren ließ), unter der Voraussetzung beiderseitiger Strafbarkeit, einer Anzeige oder Strafanzeige und des Fehlens einer vorherigen Aburteilung im Ausland. Siehe: Internationales Strafrecht →
Passives Personalitätsprinzip oder Schutzprinzip
Grundsatz nach Art. 23.3 LOPJ, der den spanischen Gerichten Zuständigkeit zuweist, wenn wesentliche Interessen des Staates verletzt werden — Hochverrat, Straftaten gegen die Krone, Geldfälschung, Anschläge auf spanische Amtsträger im Ausland, unter anderem —, ohne beiderseitige Strafbarkeit zu verlangen. Siehe: Internationales Strafrecht →
Rechtsbeugung durch Amtsträger (prevaricación administrativa)
Straftat (Art. 404 span. StGB), die den Beamten oder Amtsträger bestraft, der wissentlich eine willkürliche Entscheidung erlässt, obwohl er deren Rechtswidrigkeit kennt. Die bloße Rechtswidrigkeit genügt für das Vorliegen der Straftat nicht: Erforderlich ist ein derart offenkundiger und grober Widerspruch zur Rechtsordnung, dass keine vernünftige Erklärung dafür besteht. Siehe: Spezialisten für Amtsdelikte →
Überprüfbare lebenslange Freiheitsstrafe
Strafe, die nach Art. 140 span. StGB den schwersten Fällen von Mord vorbehalten ist: Opfer unter 16 Jahren oder besonders schutzbedürftig, Mord im Anschluss an eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Begehung durch eine kriminelle Organisation oder Gruppe, oder wiederholte beziehungsweise serienmäßige Morde. Ihre Aussetzung setzt die tatsächliche Verbüßung von mindestens 25 Jahren voraus (bis zu 35 Jahren in den schwersten Fällen), die Einstufung in den dritten Strafvollzugsgrad sowie eine individuelle, günstige Resozialisierungsprognose. Siehe: Totschlag und Mord →
Indizienbeweis der Geldwäsche
Übliche Methode zum Nachweis der Geldwäschestraftat, wenn kein unmittelbarer Beweis vorliegt: Er stützt sich auf Indizien wie unverhältnismäßige Vermögenszuwächse, Verbindungen zu illegalen Aktivitäten oder Gruppierungen, ungewöhnliche Nutzung von Bargeld oder „Mantelgesellschaften“ sowie das Fehlen oder die Schwäche legaler Erklärungen für die Herkunft der Mittel, ohne dass eine vorherige Verurteilung wegen der Vortat erforderlich wäre, aus der die Vermögenswerte stammen. Siehe: Spezialisierung auf Geldwäschedelikte →
Doktrin des „Punktes ohne Wiederkehr“
Von der Rechtsprechung entwickeltes Kriterium zur Abgrenzung der Unterschlagung oder Untreue von einer bloßen Vertragsverletzung, wenn Geld oder eine andere vertretbare Sache betroffen ist: Es setzt voraus, dass ein Zeitpunkt erreicht wird, in dem sich ein endgültiger Wille erkennen lässt, den Gegenstand nicht zu übergeben oder zurückzugeben, oder die Unmöglichkeit, dies zu tun. Siehe: Anwalt für Unterschlagung →
R
Hehlerei (receptación)
Straftat (Art. 298 span. StGB), die bestraft, wer in Bereicherungsabsicht und in Kenntnis der Begehung einer Vermögens- oder Wirtschaftsstraftat, an der er nicht beteiligt war, den Verantwortlichen hilft, aus deren Erträgen Nutzen zu ziehen, oder diese entgegennimmt, erwirbt oder verbirgt. Sie unterscheidet sich von der Geldwäsche dadurch, dass die Vortat vermögens- oder wirtschaftsbezogen sein muss und auf die persönliche Nutznießung der Erträge abzielt, nicht darauf, deren Herkunft zu verschleiern, um sie wieder in den legalen Wirtschaftsverkehr einzugliedern. Siehe: Hehlerei →
Gegenseitigkeitsgrundsatz
Grundsatz nach Art. 13.3 der spanischen Verfassung, ergänzend anwendbar gemäß Art. 1 des Gesetzes 4/1985, der die Auslieferung oder Zusammenarbeit mit einem Staat ohne bilaterales oder multilaterales Abkommen mit Spanien ermöglicht, wobei es dem ersuchenden Staat obliegt, diese Gegenseitigkeit nachzuweisen. Siehe: Spezialist für Auslieferungsverfahren →
Steuerliche Selbstanzeige (regularización tributaria)
Strafausschließungsgrund nach Art. 305.4 span. StGB, der von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit, wer seine Situation gegenüber der Finanzverwaltung durch Anerkennung und vollständige Zahlung der Schuld, einschließlich Zinsen, bereinigt, bevor ihm die Einleitung einer Prüfung mitgeteilt wird oder bevor Staatsanwaltschaft, Staatsanwaltschaftsvertretung oder Gericht ein Verfahren gegen ihn einleiten. Siehe: Spezialisten für Steuerhinterziehung →
Kassationsrechtliche Erheblichkeit
Erfordernis im Rahmen der strafrechtlichen Revision, darzulegen, dass die aufgeworfene Frage über den Einzelfall hinausgeht; bei Verurteilungen zu Strafen unter 5 Jahren kann der Zweite Senat des Obersten Gerichtshofs die Revision durch knapp begründeten Beschluss zurückweisen, wenn diese Erheblichkeit nicht angemessen dargelegt wird. Siehe: Anwälte für strafrechtliche Revisionsverfahren →
Fahndungsersuchen (requisitoria)
Ersuchen eines spanischen Gerichts zur Ausfindigmachung und Zurverfügungstellung einer nicht auffindbaren Person, das auf internationaler Ebene über eine rote Interpol-Notiz oder Fahndungsausschreibung oder unmittelbar über den Europäischen Haftbefehl abgewickelt werden kann, wenn sich die betroffene Person in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufhält. Siehe: Cyberkriminalität und Straftaten mit Kryptowerten →
T
Territorialitätsgrundsatz
Grundsatz nach Art. 8.1 des Zivilgesetzbuchs und Art. 23.1 LOPJ, wonach die spanische Gerichtsbarkeit über auf spanischem Hoheitsgebiet begangene Straftaten erkennt, unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Täters. Siehe: Internationales Strafrecht →
Ärztliche Behandlung (Körperverletzung)
Element, das die leichte Körperverletzung von jener abgrenzt, die eine Freiheitsstrafe erfordert (Art. 147 span. StGB): Sie muss objektiv zur Erlangung der Genesung erforderlich sein — es genügt nicht, dass sie subjektiv verordnet wird — und über die erste ärztliche Versorgung als eigenständige medizinische Maßnahme hinausgehen; bloße Beobachtung oder rein vorsorgliche Untersuchungen sind ausgeschlossen. Siehe: Körperverletzung, Drohung und Nötigung →
Dreifachtest der Opferaussage
Von der Rechtsprechung entwickeltes Kriterium zur Beurteilung, ob die alleinige Aussage des Opfers eine Verurteilung wegen einer Sexualstraftat tragen kann: Fehlen subjektiver Unglaubwürdigkeit (keine sachfremden Motive), Glaubhaftigkeit (bestätigt durch objektive periphere Umstände) und Beständigkeit der Belastung (im Wesentlichen gleichbleibende Darstellung, ohne wörtliche Wiederholung zu verlangen). Siehe: Sexuelle Übergriffe und Missbrauch →
U
Ubiquitätsgrundsatz (ubicuidad)
Von dem Beschluss des Plenums des Zweiten Senats des Obersten Gerichtshofs vom 3. Februar 2005 festgelegter Grundsatz: Die Straftat gilt als in allen Gerichtsbarkeiten begangen, in denen ein Element des Tatbestands verwirklicht wurde, was es ermöglicht, in Spanien Computerdelikte oder Betrug mit Kryptowerten, die mit Verbindungen zu verschiedenen Ländern begangen wurden, zu untersuchen und abzuurteilen. Siehe: Cyberkriminalität und Straftaten mit Kryptowerten →
V
Vermögensentleerung (vaciamiento patrimonial)
Form der Untreue, die im Verkauf von Gesellschaftsvermögen an nahestehende Personen oder Gesellschaften zu einem offenkundig unter dem Marktwert liegenden Preis besteht, zum Nachteil der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter oder Gläubiger. Siehe: Betrügerische Verfügung über Gesellschaftsvermögen →
Erstberatung