Unterschlagung hinterlegten Geldes in Marbella
Unterschlagung von Geld, das zur Verwahrung, Obhut oder Verwaltung entgegengenommen wurde
Über den allgemeinen Rahmen hinaus, den wir der Unterschlagung im Sinne von Art. 253 CP in unseren spezifischen Inhalten widmen, wirft die Unterschlagung von Geld, das zur Verwahrung, Obhut oder Verwaltung entgegengenommen wurde, eine dogmatische Besonderheit ersten Ranges auf — das Paradox der unregelmäßigen Verwahrung — und findet ihren in der gerichtlichen Praxis häufigsten Anwendungsfall in einem sehr konkreten Bereich: den Geldern, die Rechtsanwälte, Prozessbevollmächtigte und andere Berufsangehörige von Dritten zur Weiterleitung an die von ihnen vertretenen Mandanten erhalten. Bei RAKH ABOGADOS verteidigen wir sowohl Berufsangehörige, gegen die wegen dieses Verhaltens ermittelt wird, als auch Mandanten, deren Gelder unrechtmäßig einbehalten wurden.
Das Paradox der unregelmäßigen Verwahrung: warum Geld tatsächlich Gegenstand einer Unterschlagung sein kann
Zivilrechtlich erwirbt der Verwahrer bei der Hinterlegung von Geld — anders als bei einer bestimmten und identifizierbaren Sache — dessen Eigentum und ist lediglich verpflichtet, einen gleichwertigen Betrag derselben Art und Güte zurückzuerstatten: die sogenannte unregelmäßige Verwahrung. Diese zivilrechtliche Konstruktion wirft eine offenkundige dogmatische Spannung mit dem Unterschlagungsdelikt auf, das die Verfügung über eine „fremde" Sache voraussetzt: Wenn das hinterlegte Geld in das Eigentum des Verwahrers übergeht, wie kann er sich dann etwas rechtswidrig aneignen, das bereits ihm gehört? Der Gesetzgeber hat diese Frage in der durch das Organgesetz 1/2015 durchgeführten Reform ausdrücklich geklärt, indem er Geld als spezifischen Tatgegenstand des Art. 253 CP beibehielt, und die Rechtsprechung hat den scheinbaren Widerspruch durch die Konstruktion der zweckwidrigen Verwendung als eigenständige tatbestandliche Verhaltensweise gelöst, die sich von der Unterschlagung im engeren Sinne unterscheidet.
Die zweckwidrige Verwendung: eine vom Vereinbarten abweichende Zweckbestimmung „mit Dauerhaftigkeitswillen"
Wenn der Gegenstand Geld oder eine andere vertretbare Sache ist, hat die Rechtsprechung präzisiert, dass das Delikt nicht voraussetzt, dass der Verwahrer das Geld im engeren Sinne seinem eigenen Vermögen einverleibt, sondern dass er ihm eine endgültige, vom Vereinbarten abweichende Zweckbestimmung gibt:
„...es wird nicht durch die auf eine vorübergehende Nutzung gerichtete Abweichung oder die fehlerhafte Ausübung der übertragenen Befugnisse begangen, sondern es bedarf der Zuweisung einer vom geschuldeten Zweck abweichenden, mit Dauerhaftigkeitswillen versehenen Bestimmung des Geldes."
Oberster Gerichtshof, Strafkammer, STS 947/2016 vom 15. Dezember 2016Diese Rechtsprechung erlaubt es, das zivilrechtliche Paradox der unregelmäßigen Verwahrung zu überwinden: Auch wenn der Verwahrer zivilrechtlich Eigentümer des Geldes ist, legt ihm der Titel, aufgrund dessen er es erhalten hat — Verwahrung, Auftrag, Verwaltung — eine Zweckbestimmung auf, mit der es übergeben wurde, und es ist gerade die endgültige Nichteinhaltung dieser vereinbarten Zweckbestimmung — und nicht das zivilrechtliche Eigentum am Geld selbst —, was das Strafrecht ahndet.
Prozessbevollmächtigte und Rechtsanwälte: die Verneinung eines Zurückbehaltungsrechts an Honoraren
Einer der in der Praxis häufigsten Fälle ist der des Prozessbevollmächtigten oder Rechtsanwalts, der von einem Gericht — nach einer Versteigerung, einer Kostenfestsetzung oder einer Zwangsvollstreckung — für seinen Mandanten bestimmte Beträge erhält und einseitig beschließt, davon seine noch ausstehenden Honorare abzuziehen. Die Rechtsprechung ist hierzu eindeutig:
„...die Rechtsprechung verneint eindeutig das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts zugunsten von Rechtsanwälten — und erweiternd auch von Prozessbevollmächtigten — hinsichtlich ihrer Honorare."
Ständige Lehre des Obersten Gerichtshofs, bestätigt in Entscheidungen zur Unterschlagung von Geldern aus gerichtlichen VersteigerungenDie von Dritten zur Weiterleitung an den Mandanten erhaltenen Beträge müssen vollständig weitergeleitet werden, ohne dass der Berufsangehörige durch einseitigen Akt eigener Machtvollkommenheit irgendeine Art von Verrechnung mit seinen eigenen, gegen jenen bestehenden Forderungen vornehmen darf, so berechtigt diese auch sein mögen. Der richtige Weg zur Einziehung ausstehender Honorare ist die entsprechende Forderungsstellung — das Kostenfestsetzungsverfahren gegen Rechtsanwälte und Prozessbevollmächtigte —, niemals die unmittelbare Einbehaltung fremder, zu einem bestimmten Zweck erhaltener Gelder.
Der Honorarvorschuss: wann keine Unterschlagung vorliegt
Im Unterschied zum vorstehenden Fall unterscheidet die Rechtsprechung klar den Fall des Honorarvorschusses, den der Mandant selbst seinem Rechtsanwalt auf die für seine beruflichen Dienstleistungen vereinbarten Honorare zahlt. Zeigt sich der Mandant unzufrieden mit dem Ergebnis des Auftrags oder mit dem letztlich in Rechnung gestellten Betrag und erstattet er Anzeige wegen Unterschlagung gegen den Rechtsanwalt, der bereits über diesen Vorschuss verfügt hat, verneint die Rechtsprechung systematisch das Vorliegen einer Straftat: Der auf Honorare geleistete Vorschuss begründet für sich allein keine strafrechtliche Rückzahlungspflicht, und die Meinungsverschiedenheit darüber, ob der Dienst ordnungsgemäß erbracht wurde oder über die geschuldete Höhe, ist eine rein zivilrechtliche Frage, die im Wege der Zahlungsklage oder der entsprechenden Rechnungslegung zu klären ist. Anders liegt der Fall, wenn das Geld dem Berufsangehörigen mit einer spezifischen, seinen Honoraren fremden Zweckbestimmung übergeben wird — etwa zur Zahlung einer Gebühr, einer gerichtlichen Hinterlegung oder einer Verwahrleistung —, in dem seine zweckwidrige Verwendung tatsächlich eine eigentliche Unterschlagung darstellen kann.
Das Hindernis der vorherigen Rechnungslegung
Besteht zwischen den Parteien eine komplexe und über die Zeit andauernde wirtschaftliche Beziehung — gemeinsame Girokonten, Verwaltungsverhältnisse mit zahlreichen wechselseitigen Belastungen und Gutschriften, berufliche Aufträge mit von beiden Seiten vorgestreckten Kosten —, hat die Rechtsprechung präzisiert, dass sich das Unterschlagungsdelikt nicht mit der erforderlichen Klarheit abzeichnet, wenn die Bestimmung der angeblich zweckentfremdeten Beträge von einem vorherigen Abrechnungsverfahren abhängt, das die tatsächliche Verfügungsbefugnis des Beschuldigten über diese Gelder festlegt. In diesen Fällen erweist sich der Strafweg als verfrüht, solange die entsprechende Rechnungslegung oder Abrechnung nicht durchgeführt wurde — ein Umstand, der eine unserer wirksamsten Verteidigungslinien darstellt, wenn die Beschuldigung aus zwischen den Parteien noch nicht vollständig ausgeglichenen wirtschaftlichen Beziehungen entsteht.
Unsere Strategie
- Für den Berufsangehörigen, gegen den ermittelt wird: Wir weisen, wenn zutreffend, nach, dass die fraglichen Gelder einem Vorschuss auf eigene Honorare entsprachen oder dass ihre Verwendung Teil einer mit dem Mandanten noch abzurechnenden wirtschaftlichen Beziehung war.
- Für den geschädigten Mandanten: Wir weisen die spezifische, den Honoraren des Berufsangehörigen fremde Zweckbestimmung der übergebenen Gelder sowie die Weigerung oder Unmöglichkeit der Rückerstattung nach, die den endgültigen Aneignungswillen offenbart.
- Anfechtung des Dauerhaftigkeitswillens: War die dem Geld gegebene abweichende Zweckbestimmung lediglich vorübergehend oder behebbar, machen wir das Fehlen des vom Tatbestand geforderten Endgültigkeitselements geltend.
- Koordination mit dem berufsständischen und standesrechtlichen Verfahren: Ist der Beschuldigte ein in einer Kammer eingetragener Berufsangehöriger, gestalten wir die strafrechtliche Verteidigung zusammen mit dem etwaigen disziplinarischen Kammerverfahren, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden.
Wird gegen Sie als Berufsangehörigen wegen der Einbehaltung von Mandantengeldern ermittelt, oder haben Sie Geld zur Verwahrung oder Obhut übergeben, das Ihnen nicht zurückerstattet wurde? Die Unterscheidung zwischen dem strafrechtlichen Unrecht und der bloßen zivilrechtlichen Meinungsverschiedenheit über Honorare oder offene Abrechnungen ist entscheidend. Bei RAKH ABOGADOS verbinden wir juristische Präzision und Erfahrung in der beruflichen Praxis, um Ihre Interessen im gesamten spanischen Staatsgebiet zu verteidigen.
Häufig gestellte Fragen, Glossar und Vergleiche
Glossar
Zweckwidrige Verwendung von Geld (Distracción de dinero)
Tatbestandliches Verhalten der Unterschlagung in Bezug auf zur Verwahrung entgegengenommenes Geld: Es setzt nicht voraus, es im engeren Sinne dem eigenen Vermögen einzuverleiben, sondern ihm eine endgültige, vom Vereinbarten abweichende Zweckbestimmung mit Dauerhaftigkeitswillen zu geben.
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