Spezialisten für Urkundenfälschung in Marbella
Anwälte für Urkundenfälschung und das Delikt der Fälschung
Bei RAKH ABOGADOS bieten wir spezialisierte technische Verteidigung gegen Urkundenfälschungsdelikte, eine der dogmatisch anspruchsvollsten Figuren des Strafgesetzbuchs und zugleich eine der instrumentell am häufigsten auftretenden in Verfahren des Wirtschaftsstrafrechts: Selten ist das Verfahren wegen Betrugs, eines Gesellschaftsdelikts, Geldwäsche oder Steuerhinterziehung, in dem die Anklage nicht neben dem Hauptdelikt auch einen Vorwurf der Urkundenfälschung erhebt. Wir übernehmen diese Verteidigung nach einem Grundsatz, von dem wir nicht abweichen: Der Rechtsanwalt, Doktor der Strafrechtswissenschaften, prüft persönlich jedes beanstandete Dokument, bevor die Strategie festgelegt wird, denn diese Analyse entscheidet häufig darüber, ob das Verhalten strafrechtlich relevant ist.
Ausgestaltung des Delikts und Tatmodalitäten (Art. 390 CP)
Art. 390 CP, die Grundnorm sämtlicher Urkundenfälschungen, beschreibt vier typische Verhaltensweisen: die Veränderung einer Urkunde in einem ihrer wesentlichen Elemente oder Erfordernisse; die vollständige oder teilweise Vortäuschung einer Urkunde in einer Weise, die über ihre Echtheit irrtümlich täuscht; das Vortäuschen der Mitwirkung von Personen, die an einem Akt nicht beteiligt waren, oder das Zuschreiben von Erklärungen an Beteiligte, die von diesen nicht abgegeben wurden; und das Abweichen von der Wahrheit bei der Darstellung der Tatsachen — die sogenannte ideologische Falschbeurkundung. Diese letzte Modalität ist jedoch nur anwendbar, wenn der Täter eine Behörde oder ein Amtsträger in Ausübung seiner Funktionen ist, mit einer Freiheitsstrafe von drei bis sechs Jahren und besonderem Berufsverbot von zwei bis sechs Jahren.
Die Entkriminalisierung der ideologischen Falschbeurkundung durch Privatpersonen (Art. 392 CP)
Art. 392 CP bestraft die Privatperson, die in einer öffentlichen, amtlichen oder Handelsurkunde eine der in den ersten drei Ziffern des Art. 390.1 CP beschriebenen Fälschungen begeht, wobei die vierte Modalität ausdrücklich ausgeschlossen wird. Dieser Ausschluss — eine der bedeutsamsten kriminalpolitischen Entscheidungen des Strafgesetzbuchs von 1995 — bildet eine unserer wichtigsten Verteidigungslinien: Die Privatperson, die eine Urkunde verfasst und darin von der Wahrheit abweicht, ohne den Träger materiell zu verändern oder dessen Echtheit vorzutäuschen, begeht kein Urkundenfälschungsdelikt, so verwerflich ihr Verhalten aus anderer Perspektive auch erscheinen mag.
Wahrheitswidrige Rechnungen und Verträge: die neue Rechtsprechung des Tribunal Supremo
Die Rechtsprechung ließ jedoch bislang zu, dass ein Vertrag oder eine Rechnung, die ein nicht existierendes Wirtschaftsgeschäft dokumentiert, als „Vortäuschung“ im Sinne des Art. 390.1.2º CP eingestuft wurde und somit auch für die Privatperson tatbestandsmäßig sein konnte. Diese Auslegung wurde durch eine jüngere Entscheidung korrigiert, die einen Wendepunkt in der Verteidigung von Geschäftsführern und Unternehmern gegen derartige Vorwürfe markiert:
„...ein wahrheitswidriger oder vorgetäuschter Vertrag oder eine wahrheitswidrige Rechnung erfüllen nicht den Tatbestand der Urkundenfälschung durch Vortäuschung.“
Tribunal Supremo, Strafkammer, STS 298/2024 vom 8. April 2024Diese Rechtsprechung, Monate später durch die STS 1033/2024 vom 14. November bestätigt, unterscheidet präzise zwischen der Urkunde, die in ihrem Träger oder ihrer Echtheit falsch ist — strafrechtlich relevant — und der echten Urkunde, die lediglich eine wahrheitswidrige Erklärung oder ein nicht der wirtschaftlichen Realität entsprechendes Geschäft wiedergibt — für die Privatperson strafrechtlich irrelevant, unbeschadet ihrer etwaigen Ahndung auf anderem Wege, etwa durch das Steuerdelikt oder das steuerliche Buchführungsdelikt. Ihre Anwendung ist entscheidend in Verfahren wegen unregelmäßiger Rechnungsstellung, vorgetäuschter Verträge zwischen verbundenen Gesellschaften oder Bescheinigungen über nicht formell abgehaltene Gesellschafterbeschlüsse — Fallgestaltungen, in denen wir systematisch an der Neuqualifizierung der Tatsachen arbeiten.
Die restriktive Auslegung des Begriffs „Handelsurkunde“
Nicht jede mit einem Handelsgeschäft verbundene Urkunde verdient den verstärkten Schutz des Art. 392 CP. Der Tribunal Supremo hat klargestellt, dass das durch diese Vorschrift geschützte Rechtsgut kein individuelles, sondern ein kollektives ist — die Sicherheit des rechtlich-geschäftlichen Verkehrs —, und dass folglich nur Urkunden, die aufgrund ihrer Funktion ein qualifiziertes Vertrauen gegenüber Dritten erzeugen, diesen qualifizierten Tatbestand stützen können, während die übrigen Handelsurkunden unter den beschränkteren Schutz des Art. 395 CP über Privaturkunden fallen. Diese Unterscheidung, die sich unmittelbar auf die anwendbare Strafe auswirkt, bildet eine weitere technische Achse unserer Verteidigung.
Der Fälschungsvorsatz als entscheidendes subjektives Element
Sämtliche Modalitäten der Urkundenfälschung erfordern neben dem objektiven Element der Wahrheitsveränderung den sogenannten Fälschungsvorsatz: das Bewusstsein und den Willen, dass die veränderte oder vorgetäuschte Urkunde im Rechtsverkehr Wirkungen als echt entfaltet, ohne es zu sein. Das Fehlen dieser Zielrichtung — etwa wenn die Veränderung für die Wirksamkeit der Urkunde ohne Bedeutung ist oder das geschützte Rechtsgut nicht tatsächlich gefährdet wurde — schließt die Tatbestandsmäßigkeit aus, ein Umstand, den die jüngste Rechtsprechung von Fall zu Fall zu bewerten verlangt und dem wir besondere Aufmerksamkeit widmen, wenn die beanstandete Veränderung für die Beweisfunktion der Urkunde nebensächlich oder unbedeutend ist.
Fälschung von Privaturkunden (Art. 395 CP)
Handelt es sich bei der gefälschten Urkunde um eine Privaturkunde, findet Art. 395 CP Anwendung, der eine im Art. 392 CP fehlende zusätzliche Voraussetzung verlangt: dass die Fälschung mit der spezifischen Absicht begangen wird, einem anderen zu schaden. Die Strafe ist zudem deutlich geringer — Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren —, was der zutreffenden Einordnung der Urkunde als öffentlich, amtlich, geschäftlich oder privat besondere Bedeutung verleiht, eine Frage, die in der Praxis eine der ersten technischen Auseinandersetzungen in jedem Fälschungsverfahren darstellt.
Unsere Verteidigungsstrategie
- Neuqualifizierung des Verhaltens als tatbestandslose ideologische Falschbeurkundung: Wir weisen, sofern angezeigt, nach, dass das beanstandete Verhalten darin besteht, bei einer echten Urkunde von der Wahrheit abzuweichen, ohne materielle Veränderung oder Vortäuschung, und daher gemäß der Rechtsprechung der STS 298/2024 tatbestandslos ist.
- Anfechtung der Rechtsnatur der Urkunde: Wir stellen die Einstufung als Handelsurkunde gegenüber Privaturkunde zur Diskussion, mit unmittelbarer Auswirkung auf die anwendbare Strafe.
- Anfechtung des Fälschungsvorsatzes: Wir weisen das Fehlen der Absicht nach, dass die Urkunde als echt wirken soll, oder die Bedeutungslosigkeit der Veränderung für ihre Beweisfunktion.
- Koordination mit dem instrumentalisierten Delikt: Wird die Fälschung als Mittel für ein anderes Delikt vorgeworfen — Betrug, Gesellschaftsdelikt, Steuerhinterziehung —, prüfen wir das anwendbare Gesetzes- und Delikts-Konkurrenzverhältnis, um eine unzulässige Doppelbestrafung zu vermeiden.
Wurden Sie der Urkundenfälschung beschuldigt, oder sehen Sie sich einem Vorwurf wegen Rechnungen, Verträgen oder Bescheinigungen gegenüber, die die Anklage als falsch einstuft? Die jüngste Rechtsprechung des Tribunal Supremo hat zuvor nicht bestehende Verteidigungswege eröffnet. Bei RAKH ABOGADOS prüfen wir jede Urkunde mit der technischen Sorgfalt, die diese Materie erfordert, im gesamten spanischen Staatsgebiet.
Häufig gestellte Fragen, Glossar und Vergleiche
Häufig gestellte Fragen
Ist es strafbar, wenn eine Privatperson einen falschen Vertrag oder eine falsche Rechnung verfasst, die das tatsächliche Geschäft nicht widerspiegelt?
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Fälschungsvorsatz
Bewusstsein und Wille, dass eine veränderte oder vorgetäuschte Urkunde im Rechtsverkehr Wirkungen als echt entfaltet, ohne es tatsächlich zu sein; subjektives Element, das bei Urkundenfälschungsdelikten erforderlich ist.
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