Rakh Abogados
Rakh Abogados Inherited Talent
Schwellenwert von 50.000 Euro

Sozialversicherungsbetrug (Beitragshinterziehung) in Marbella

Text

Delikt des Betrugs gegenüber der Sozialversicherung (Nichtabführung von Beiträgen)

Das Delikt gegen die Sozialversicherung stellt den Zwillingstatbestand des Steuerdelikts innerhalb des Wirtschaftsstrafrechts dar, mit einer nahezu identischen Struktur — einschließlich der befreienden Selbstanzeige — jedoch mit einem deutlich niedrigeren quantitativen Schwellenwert, der die Zahl der diesem Tatbestand ausgesetzten Unternehmer und Selbständigen erheblich erhöht. Bei RAKH ABOGADOS übernehmen wir diese Verteidigung bereits ab der Prüfungsphase der Allgemeinen Kasse der Sozialversicherung (Tesorería General de la Seguridad Social) und antizipieren das strafrechtliche Risiko, bevor der Vorgang an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wird — mit der Unterstützung arbeits- und buchhaltungsrechtlicher Sachverständiger, die von Beginn des Falles an mit dem Rechtsanwalt zusammenarbeiten.

Tatbestand des Delikts (Art. 307 CP)

Art. 307.1 CP bestraft, wer durch Handeln oder Unterlassen die Sozialversicherung betrügt, indem er die Zahlung von Beiträgen und gemeinsam erhobenen Abgaben umgeht, unrechtmäßig Erstattungen erlangt oder unrechtmäßig Abzüge in Anspruch nimmt, sofern der hinterzogene Betrag 50.000 Euro übersteigt — ein deutlich niedrigerer Schwellenwert als beim Steuerdelikt, der nach der durch das Organgesetz 7/2012 vorgenommenen Herabsetzung bei 120.000 Euro liegt. Absatz 2 der Vorschrift stellt klar, dass dieser Betrag über den gesamten hinterzogenen Betrag von vier Kalenderjahren berechnet wird, wobei es sich um ein einziges Delikt und nicht um ein aus aufeinanderfolgenden Jahresabrechnungen zusammengesetztes Dauerdelikt handelt — eine vom Plenum der Zweiten Strafkammer des Obersten Gerichtshofs bestätigte Rechtsauffassung. Die vorgesehene Strafe ist Freiheitsstrafe von einem bis fünf Jahren sowie Geldstrafe vom Einfachen bis zum Sechsfachen des hinterzogenen Betrags.

Das betrügerische Element: die bloße Nichtzahlung genügt nicht

Wie beim Steuerdelikt verlangt die Rechtsprechung ein Mehr an Verschleierung oder Falschangabe gegenüber der bloßen Nichterfüllung der Beitragspflicht, die für sich genommen lediglich eine im Verwaltungswege durch Vollstreckung einforderbare Ordnungswidrigkeit darstellt:

„...die Verschleierung von für die Bestimmung des abzuführenden Betrags maßgeblichen Daten... ist ein Element des objektiven Tatbestands."

Oberster Gerichtshof, Strafkammer, STS 1046/2009 vom 27. Oktober 2009

Der Oberste Gerichtshof hat diese Anforderung in späteren Entscheidungen bekräftigt und präzisiert, dass das Delikt nicht schlicht in der Nichtzahlung der geschuldeten Beiträge besteht, sondern darin, dies durch Verschleierungs- oder Falschangabehandlungen in den bei der Allgemeinen Kasse der Sozialversicherung eingereichten Meldungen zu tun: die Vortäuschung von Teilzeitverträgen, die tatsächlich Vollzeitbeschäftigungen sind, das Unterlassen der Anmeldung tatsächlich beschäftigter Arbeitnehmer oder die Angabe niedrigerer als der tatsächlichen Beitragsbemessungsgrundlagen. Unsere Verteidigung konzentriert sich zunächst darauf nachzuweisen, dass die Nichtzahlung auf Liquiditätsschwierigkeiten oder einen Verwaltungsfehler zurückzuführen ist, ohne das vom Tatbestand geforderte Element der vorsätzlichen Verschleierung.

Die restriktive Berechnung des Betrags: ohne Zinsen und Zuschläge

Eine der praktisch bedeutsamsten technischen Fragen ist die genaue Bestimmung, welche Posten in den hinterzogenen Betrag einzubeziehen sind, um den strafrechtlichen Schwellenwert von 50.000 Euro zu erreichen. Der Oberste Gerichtshof hat hierzu ein restriktives Kriterium von unzweifelhafter verteidigungsrechtlicher Bedeutung aufgestellt:

„...der hinterzogene Betrag... setzt sich aus dem Betrag zusammen, der hätte abgeführt werden müssen, ohne dass bei seiner Bezifferung die angefallenen Zinsen und die Verzugs- und Vollstreckungszuschläge einzubeziehen sind."

Oberster Gerichtshof, Strafkammer, STS 289/2023 vom 26. April 2023

Diese Rechtsprechung ist in der Praxis von entscheidender Bedeutung: Bezieht die Allgemeine Kasse der Sozialversicherung bei ihrer Berechnung Verzugs- und Vollstreckungszuschläge ein, um den Schwellenwert des Tatbestands zu erreichen, obliegt es der Verteidigung, eine strikte Neuberechnung zu verlangen, die sich ausschließlich auf die eigentlichen Beiträge beschränkt — ein Umstand, der in nicht wenigen Fällen dazu führt, dass der tatsächlich hinterzogene Betrag unter der strafrechtlichen Grenze liegt und der Fall in den rein verwaltungsrechtlichen Bereich zurückgeführt wird.

Die Selbstanzeige als Strafausschließungsgrund und das parallele Vollstreckungsverfahren

Art. 307.3 CP normiert, in nahezu identischen Worten wie beim Steuerdelikt, einen Strafausschließungsgrund für denjenigen, der seine Situation durch vollständige Anerkennung und Zahlung der Schuld regularisiert, bevor ihm die Einleitung von Prüfungsmaßnahmen mitgeteilt wird oder bevor die Staatsanwaltschaft oder der Rechtsbeistand der Sozialversicherung Strafanzeige oder Klage erheben. Die Regularisierung verhindert zudem die Verfolgung wegen Buchführungsunregelmäßigkeiten oder instrumenteller Falschangaben, die ausschließlich im Zusammenhang mit der regularisierten Schuld begangen wurden. Ebenso wie im steuerlichen Bereich hemmt das Vorliegen eines Strafverfahrens nicht die Verwaltungsmaßnahme zur Feststellung und Beitreibung der Schuld, es sei denn, das Gericht ordnet — nach Stellung einer Sicherheit oder ausnahmsweise ohne eine solche, wenn ihre Verlangung irreparable Schäden verursachen könnte — die Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen an.

Der Qualifikationstatbestand und der Leistungsbetrug (Art. 307 bis und 307 ter CP)

Art. 307 bis CP erhöht die Strafe auf Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Jahren, wenn der hinterzogene Betrag 120.000 Euro übersteigt oder wenn der Betrug im Rahmen einer kriminellen Organisation oder Gruppe begangen wird. Neben diesem Tatbestand bestraft Art. 307 ter CP eigenständig den Betrug bei der Erlangung oder unrechtmäßigen Aufrechterhaltung von Leistungen des Sozialversicherungssystems durch einen mittels Vortäuschung, Entstellung oder Verschleierung von Tatsachen hervorgerufenen Irrtum — ein häufiger Fall beim Bezug von Arbeitslosen- oder Krankengeld nach Wegfall der anspruchsbegründenden Situation —, dessen Vollendung nach Klarstellung des Obersten Gerichtshofs im Moment des tatsächlichen Genusses der unrechtmäßigen Leistung liegt und nicht im Moment eines vorangehenden Verwaltungsakts wie der Anmeldung des Arbeitnehmers.

Unsere Verteidigungsstrategie

  • Strikte Neuberechnung des Betrags: Wir prüfen, ob die Berechnung der Allgemeinen Kasse der Sozialversicherung Zinsen und Zuschläge ausschließt, und beschränken sie ausschließlich auf den tatsächlich hinterzogenen Beitrag.
  • Anfechtung des betrügerischen Elements: Wir weisen, wo möglich, nach, dass die Nichtzahlung auf Liquiditätsschwierigkeiten oder einen Verwaltungsfehler zurückzuführen ist, ohne die vom Tatbestand verlangte vorsätzliche Verschleierung.
  • Strategische Regularisierung: Wir prüfen die zeitliche Durchführbarkeit der befreienden Selbstanzeige nach Art. 307.3 CP und, wenn dies nicht mehr möglich ist, gestalten wir die Schadenswiedergutmachung als Milderungsgrund.
  • Arbeits- und buchführungsrechtliches Sachverständigengutachten: Wir verfügen über spezialisierte Sachverständige, um das tatsächliche Arbeitsverhältnis zu rekonstruieren und die Betrugsvermutungen hinsichtlich Anmeldungen, Beitragsbemessungsgrundlagen und Leistungen zu widerlegen.

Sind Sie Unternehmer oder Selbständiger und werden von der Allgemeinen Kasse der Sozialversicherung mit dem Risiko einer strafrechtlichen Weiterleitung geprüft, oder wurden Sie bereits als Beschuldigter wegen eines Delikts gegen die Sozialversicherung vorgeladen? Die rechtzeitige Regularisierung und die technische Neuberechnung des Betrags können den entscheidenden Unterschied ausmachen. Bei RAKH ABOGADOS verteidigen wir Ihr Vermögen und Ihre Freiheit mit technischer Sorgfalt im gesamten spanischen Staatsgebiet.

Erstberatung