Geistiges und gewerbliches Eigentum in Marbella
Delikte gegen das geistige und gewerbliche Eigentum (Marken und Patente)
Die Delikte gegen das geistige und gewerbliche Eigentum schützen zwei sachlich verwandte, jedoch in unterschiedlichen Vorschriften des Strafgesetzbuchs geregelte Rechte — die Artikel 270 bis 272 für Werke des geistigen Schaffens und die Artikel 273 bis 277 für Marken, Patente und sonstige Kennzeichen —, mit einer intensiven praktischen Bedeutung, die von der digitalen Piraterie audiovisueller Inhalte bis zum Straßenverkauf gefälschter Produkte reicht. Bei RAKH ABOGADOS werden wir in diesem Bereich sowohl zur Verteidigung des Beschuldigten als auch zur Vertretung des Inhabers der verletzten Rechte tätig, mit der technischen und sachverständigen Analyse, die jede Erscheinungsform erfordert.
Geistiges Eigentum: der Grundtatbestand und der „unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Vorteil"
Art. 270.1 CP bestraft denjenigen, der in der Absicht, einen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen, und zum Nachteil eines Dritten ein literarisches, künstlerisches oder wissenschaftliches Werk oder eine entsprechende Leistung ohne Zustimmung der Rechteinhaber vervielfältigt, plagiiert, verbreitet, öffentlich zugänglich macht oder auf sonstige Weise wirtschaftlich verwertet. Die Reform von 2015 ersetzte die klassische „Bereicherungsabsicht" durch diese weiter gefasste Formel, gerade um Internetportale zu erfassen, die, ohne unmittelbar für den Zugang zu den Inhalten Geld zu verlangen, einen mittelbaren Vorteil durch Werbung erzielen. Die Rechtsprechung verlangt jedoch, dass dieser Vorteil — unmittelbar oder mittelbar — real und anhand objektiver Umstände nachgewiesen und nicht lediglich hypothetisch ist: Fehlt jeglicher vermögensrechtlicher Vorteil, wie etwa beim Austausch von Dateien in einer geschlossenen Gruppe ohne Werbung oder Gegenleistung, entfällt die strafrechtliche Verantwortlichkeit, unbeschadet einer etwaigen zivilrechtlichen Urheberrechtsverletzung.
Die Grenzen des geschützten Gegenstands: der Fall der Sportübertragungen
Eine der praktisch bedeutsamsten Fragen der letzten Jahre war, ob die unbefugte Übertragung von Sportveranstaltungen ein Delikt gegen das geistige Eigentum darstellen kann. Das Plenum des Zweiten Senats des Obersten Gerichtshofs hat diese Frage verneint:
„...die Einstufung von Sportveranstaltungen als ‚Werk' oder... künstlerische ‚Leistung'... ist abzulehnen, denn... kann nicht angenommen werden, dass solche Sequenzen... den Schutz erlangen, den Art. 270.1 CP gewährt."
Oberster Gerichtshof, Plenum der Strafkammer, Urteil STS 546/2022 vom 2. Juli 2022Diese Doktrin, bestätigt im Urteil STS 581/2023, ist maßgeblich für die Verteidigung von Plattformen und Privatpersonen, die wegen unbefugter Übertragung von Sportveranstaltungen angeklagt sind: Da ein Fußballspiel kein literarisches, künstlerisches oder wissenschaftliches Werk oder eine entsprechende Leistung im Sinne von Art. 270.1 CP darstellt, fällt dieses Verhalten nicht unter diesen Straftatbestand, unbeschadet seiner etwaigen Einordnung unter das Delikt der unbefugten Nutzung zugangsbeschränkter Dienste nach Art. 286 CP, sofern dessen eigene Tatbestandsmerkmale vorliegen — eine Rechtsfigur mit anderer Rechtsnatur und anderen Beweisanforderungen.
Der qualifizierte Tatbestand (Art. 271 CP) und der privilegierte Subtatbestand des Straßenverkaufs
Art. 271 CP erhöht die Strafe auf bis zu sechs Jahre Freiheitsstrafe, wenn der erlangte Vorteil von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung ist, wenn die Taten wegen des Umfangs der betroffenen Werke besonders schwerwiegend sind, wenn der Täter einer auf solche Tätigkeiten spezialisierten Organisation angehört oder wenn Minderjährige eingesetzt werden. Im umgekehrten Extrem sieht Art. 270.4 CP eine spezifische und mildere Regelung für den ambulanten oder lediglich gelegentlichen Vertrieb bzw. die entsprechende Vermarktung vor — das als „top manta" bekannte Phänomen —, mit einer Strafe von sechs Monaten bis zwei Jahren, die das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Täters und der geringen Höhe des erzielten Vorteils durch Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit ersetzen kann, sofern keiner der qualifizierenden Umstände des Art. 271 CP vorliegt.
Gewerbliches Eigentum: das Markendelikt des Art. 274 CP
Art. 274 CP bestraft denjenigen, der zu gewerblichen oder kommerziellen Zwecken ohne Zustimmung des Inhabers eines nach der Markengesetzgebung eingetragenen gewerblichen Schutzrechts Produkte herstellt, erzeugt, einführt, besitzt, lagert, anbietet oder vertreibt, die ein mit diesem identisches oder verwechslungsfähiges Kennzeichen tragen. Ein aktuelles Urteil des Obersten Gerichtshofs hat klargestellt, dass für die Anwendung dieses Straftatbestands kein tatsächliches Verwechslungsrisiko beim Verbraucher nachgewiesen werden muss — eine Anforderung, die dem rein zivilrechtlichen Markenschutz eigen ist —, da der strafrechtliche Schutz, von anderer Natur und auf den Schutz des ausschließlichen Rechts des eingetragenen Inhabers gegenüber Fälschung ausgerichtet, unabhängig davon greift, ob der Käufer wusste, dass er ein nicht originales Produkt erwarb. Dieses Kriterium erweitert den Anwendungsbereich des Straftatbestands erheblich gegenüber dem rein zivilrechtlichen Schutz und verlangt von der Verteidigung, ihre Bemühungen auf andere Tatbestandsmerkmale zu konzentrieren: den tatsächlichen Nachweis der Markeneintragung nach geltendem Recht und die gewerbliche oder kommerzielle Zweckbestimmung des Verhaltens.
Der Straßenverkauf gefälschter Produkte: das gewerbliche „top manta"
Wie im Bereich des geistigen Eigentums sieht auch Art. 274.3 CP eine mildere und spezifische Regelung für den ambulanten oder gelegentlichen Verkauf von Produkten mit gefälschten Kennzeichen vor, mit einer deutlich niedrigeren Strafe als beim Grundtatbestand und mit der Möglichkeit der Ersetzung durch Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit. Dieses in den spanischen Großstädten praktisch äußerst relevante Phänomen erfordert eine sorgfältige Analyse der persönlichen Umstände des Verkäufers — häufig Personen in sozial oder migrationsrechtlich prekärer Lage — sowie des geringen wirtschaftlichen Umfangs der Tätigkeit; Umstände, die wir systematisch bearbeiten, um innerhalb des geltenden gesetzlichen Rahmens die günstigste rechtliche Einordnung zu erreichen.
Unsere Verteidigungsstrategie
- Anfechtung des wirtschaftlichen Vorteils: Wir weisen, soweit angezeigt, das Fehlen eines realen unmittelbaren oder mittelbaren Vorteils nach und schließen damit das subjektive Tatbestandsmerkmal aus, das im Bereich des geistigen Eigentums verlangt wird.
- Kontrolle des geschützten Gegenstands: Wir prüfen, ob der fragliche Inhalt oder die fragliche Leistung tatsächlich die von Art. 270.1 CP verlangte Natur eines literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werks aufweist.
- Nachweis der Eintragung und der kommerziellen Zweckbestimmung bei Marken: Wir verlangen den tatsächlichen Nachweis der Markeneintragung und prüfen, ob das Verhalten tatsächlich einer gewerblichen oder kommerziellen Zweckbestimmung entspricht.
- Anwendung der privilegierten Subtatbestände: Wir arbeiten auf die Einstufung als ambulanten oder gelegentlichen Vertrieb hin, wenn die Umstände des Mandanten und der geringe Umfang der Tätigkeit dies zulassen.
- Vertretung des Rechteinhabers: Wir erheben die Privatklage, führen die Nebenklage und machen den Schadensersatzanspruch nach dem Urheberrechtsgesetz oder der Markengesetzgebung geltend.
Sehen Sie sich einer Anklage wegen Verletzung von Rechten des geistigen oder gewerblichen Eigentums gegenüber, oder sind Sie Inhaber einer Marke, eines Patents oder eines von einer Rechtsverletzung betroffenen Werks? Die zutreffende technische Einordnung dieser Delikte, die einer ständigen Rechtsprechungsentwicklung unterliegen, ist von entscheidender Bedeutung. Bei RAKH ABOGADOS verteidigen wir Ihre Interessen mit Sorgfalt im gesamten spanischen Staatsgebiet.
Häufig gestellte Fragen, Glossar und Vergleiche
Häufig gestellte Fragen
Ist die unbefugte Übertragung von Fußballspielen im Internet strafbar?
Antwort in den häufig gestellten Fragen ansehen →Glossar
Unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil
Tatbestandsmerkmal des Delikts gegen das geistige Eigentum (Art. 270.1 CP), das die frühere „Bereicherungsabsicht" ersetzte: verlangt, dass der vom Täter erlangte Vorteil real und anhand objektiver Umstände nachgewiesen, nicht lediglich hypothetisch ist.
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