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Anbau, Cannabis-Clubs und Labore

Anbau und Herstellung von Betäubungsmitteln in Marbella

Text

Anbau, Herstellung oder Erzeugung von Betäubungsmitteln

Art. 368 CP bestraft nicht nur den Handel mit oder die Verteilung von Betäubungsmitteln: Er sanktioniert ausdrücklich, als eigenständige Verhaltensweise, den Anbau, die Herstellung und die Erzeugung, unabhängig davon, ob die Substanz tatsächlich in den Verkehr gelangt ist. Es handelt sich um einen Bereich mit einer eigenen Fallpraxis und einer der in den letzten Jahren am intensivsten diskutierten Rechtsprechungslinien — der der cannabissozialen Vereinigungen (Cannabis Social Clubs) —, der eine differenzierte Behandlung erfordert, die wir vom eigentlichen Drogenhandel abgrenzen. Bei RAKH ABOGADOS begegnen wir dieser Verteidigung mit der technischen und sachverständigen Analyse, die jede Fallgestaltung erfordert, vom häuslichen Anbau bis hin zu den komplexesten Vereinigungsstrukturen.

Der Anbau als eigenständige tatbestandliche Verhaltensweise: keine straflose Vorbereitungshandlung

Der Oberste Gerichtshof hat unmissverständlich festgestellt, dass der Anbau von Pflanzen, aus denen Betäubungsmittel gewonnen werden, keine straflose Vorbereitungshandlung vor dem eigentlichen Handelsdelikt darstellt, sondern ein ausdrücklich in den Tatbestand des Art. 368 CP einbezogenes Verhalten, das der Herstellung, der Erzeugung und dem eigentlichen Handel gleichgestellt ist. Dies bedeutet, dass der bloße Nachweis des Anbaus — unabhängig davon, ob die Substanz tatsächlich verkauft, verteilt oder auch nur geerntet wurde — die Anforderungen des Tatbestands bereits erfüllen kann, sofern keiner der nachfolgend dargestellten Gründe für die Straflosigkeit vorliegt. Der Sachverständigenbeweis über die Anzahl der Pflanzen, ihren Entwicklungszustand, den durchschnittlich zu erwartenden Wirkstoffgehalt und die Anbaubedingungen — Indoor oder Outdoor — erweist sich folglich bereits ab der ersten Durchsuchungsmaßnahme als entscheidend.

Der Anbau zum Eigenverbrauch: Straflosigkeit und ihre Grenzen

Ebenso wie der persönliche Drogenkonsum nicht unter den Tatbestand des Art. 368 CP fällt, erkennt die Rechtsprechung die Straflosigkeit des ausschließlich für den Eigenverbrauch bestimmten Anbaus an, mangels des vom Tatbestand geforderten Elements der Förderung oder Erleichterung des Konsums Dritter. Diese Straflosigkeit ist jedoch nicht unbegrenzt: die Anzahl der angebauten Pflanzen, ihre Übereinstimmung mit einem angemessenen und nachgewiesenen persönlichen Konsum, das Vorhandensein von Verteilungs- oder Portionierungsinstrumenten sowie das Fehlen von Anzeichen für eine Vermarktung bilden die Parameter, anhand derer die Gerichte im Einzelfall beurteilen, ob der Anbau innerhalb der Grenzen des straflosen Eigenverbrauchs bleibt oder ob er aufgrund seines Umfangs oder der begleitenden Umstände als auf den Handel ausgerichteter Anbau zu qualifizieren ist.

Der „gemeinschaftliche Eigenverbrauch" und die Cannabis Social Clubs: die Ebers-Doktrin

Die Rechtsprechung hatte neben der Straflosigkeit des individuellen Eigenverbrauchs auch die des sogenannten gemeinschaftlichen Konsums anerkannt: den gemeinsamen Erwerb oder Anbau von Drogen durch eine kleine Gruppe gewohnheitsmäßiger Konsumenten zum unmittelbaren Verbrauch an einem geschlossenen Ort, ohne Gewinnabsicht und ohne öffentliche Wirkung. Das Plenum der Zweiten Kammer des Obersten Gerichtshofs setzte jedoch einen entscheidenden Wendepunkt, als es die Tätigkeit einer großen Cannabis-Vereinigung beurteilte:

„...der organisierte, institutionalisierte und auf Dauer angelegte Anbau und die entsprechende Verteilung von Cannabis innerhalb eines Kollektivs... erfüllt die tatbestandlichen Anforderungen des Art. 368 des spanischen Strafgesetzbuchs."

Oberster Gerichtshof, Plenum der Strafkammer, Urteil STS 484/2015 vom 7. September 2015 (Fall Ebers)

Diese in späteren Entscheidungen bestätigte Rechtsprechung präzisiert, dass die Straflosigkeit des gemeinschaftlichen Konsums das kumulative Vorliegen mehrerer Voraussetzungen erfordert: dass die Beteiligten gewohnheitsmäßige Konsumenten oder Abhängige sind; dass der Konsum an einem geschlossenen, vor außenstehenden Dritten verborgenen Ort stattfindet; dass die Drogenmenge minimal ist, für einen unmittelbaren Verbrauch und nicht für die Lagerung geeignet; und dass die Gruppe klein und identifizierbar ist, ohne die Absicht einer unbegrenzten Öffnung für neue Mitglieder. Wird die Vereinigungsstruktur institutionalisiert, ermöglicht sie die Bevorratung von Mengen für mehrere Monate, bleibt sie offen für neue Beitritte oder erzeugt sie ein tatsächliches Risiko der Verbreitung an Dritte außerhalb des ursprünglichen Kerns, so geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Rahmen des gemeinschaftlichen Eigenverbrauchs überschritten wird und das Verhalten als Förderung des unerlaubten Konsums zu qualifizieren ist, was strafrechtlich nach Art. 368 CP relevant ist, unabhängig vom Fehlen einer Gewinnabsicht.

Herstellung und Erzeugung: klandestine Labore und synthetische Drogen

Neben dem Anbau von Pflanzen sanktioniert Art. 368 CP mit gleicher Schwere die Herstellung und Erzeugung von Betäubungsmitteln, Verhaltensweisen, die für klandestine Labore typisch sind, die sich der Synthese von Designerdrogen und anderen psychotropen Substanzen widmen. Die Ermittlung dieser Verfahren erfordert eine sachverständige Analyse von besonderer technischer Komplexität — Identifizierung chemischer Vorläuferstoffe, Produktionskapazität der Anlage, Entwicklungsgrad des Syntheseprozesses zum Zeitpunkt der Maßnahme —, von der häufig die Qualifizierung als vollendetes Delikt, Versuch oder bloße Vorbereitungshandlungen hinsichtlich von Substanzen abhängt, deren Herstellungsprozess noch nicht abgeschlossen war. Der Besitz von der behördlichen Kontrolle unterliegenden chemischen Vorläuferstoffen kann zudem, wenn ihre Zweckbestimmung zur Herstellung von Betäubungsmitteln nachgewiesen wird, zusätzliche Verantwortlichkeiten nach der spezifischen Regelung über erfasste Substanzen begründen.

Unsere Verteidigungsstrategie

  • Nachweis des Eigenverbrauchs: Wir sammeln den Sachverständigen- und Urkundenbeweis — toxikologisches Gutachten, Korrelation zwischen Menge und nachgewiesenem Konsum —, der zur Begründung der Straflosigkeit des auf den eigenen Konsum ausgerichteten Anbaus erforderlich ist.
  • Anwendung der Voraussetzungen des gemeinschaftlichen Konsums: Erfolgt der Anbau in der Gruppe, prüfen wir die strikte Einhaltung der von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für die Straflosigkeit, insbesondere den kleinen und geschlossenen Charakter des Konsumentenkreises.
  • Anfechtung des Sachverständigengutachtens zum Ertrag: Wir unterziehen die sachverständigen Berechnungen zur Pflanzenanzahl, zum erwarteten Ertrag und zur Reinheit der Substanz einer kontradiktorischen Prüfung — entscheidende Punkte für die Qualifizierung als „notoire Bedeutung" (notoria importancia).
  • Analyse des Entwicklungsgrads in klandestinen Laboren: Bei Herstellungs- oder Erzeugungssachverhalten prüfen wir, ob der Syntheseprozess zum Zeitpunkt der Maßnahme bereits abgeschlossen war, mit unmittelbarer Auswirkung auf die Qualifizierung als vollendetes oder versuchtes Delikt.

Wurden Sie wegen Cannabisanbaus, Beteiligung an einer Cannabis-Vereinigung oder Herstellung von Betäubungsmitteln festgenommen oder ermittelt? Der zutreffende Nachweis des Eigenverbrauchs und die technische Analyse des Sachverständigenbeweises sind entscheidend. Bei RAKH ABOGADOS verteidigen wir Ihre Freiheit mit technischer Präzision im gesamten spanischen Staatsgebiet.

Weiterführende Ressourcen

Häufig gestellte Fragen, Glossar und Vergleiche

Häufig gestellte Fragen

Ist der Anbau von Marihuana zum Eigenkonsum oder innerhalb eines Cannabis Social Clubs legal?

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