Cyberkriminalität und Kryptowerte in Marbella
Cyberkriminalität und Kryptowerte
Das Aufkommen von Kryptowerten im Wirtschaftsverkehr hat bestimmte Formen der Vermögenskriminalität — Anlagebetrug, Betrug in Form von Hochfrequenzhandel (Trading), Diebstahl aus Wallets, Geldwäsche mittels Mixer-Diensten — in ein Terrain verlagert, in dem die strafrechtliche Ermittlung neben der materiell-rechtlichen Kenntnis des Straftatbestands auch technische Beherrschung der Blockchain-Technologie, der Handelsplattformen (Exchanges), der Rückverfolgbarkeitsmechanismen der Blockchain sowie des Regimes der internationalen Zusammenarbeit zwischen Cyberkriminalitätseinheiten erfordert.
RAKH ABOGADOS ist in diesem Bereich sowohl in der Verteidigung als auch als Nebenkläger tätig, mit gefestigter Praxis vor den zuständigen Untersuchungsgerichten gemäß dem außergerichtlichen Plenarbeschluss der Zweiten Strafkammer des Obersten Gerichtshofs vom 3. Februar 2005 — der für Computerdelikte mit wandelndem und wanderndem Verlauf den Grundsatz der Ubiquität festlegt und sowohl die Gerichte am Handlungsort als auch am Erfolgsort für zuständig erklärt — sowie vor der Einheit für Schwer- und Gewaltkriminalität der spanischen Nationalpolizei, insbesondere ihrer Cyberkriminalitätsgruppe, sowie mit den jeweiligen Einheiten auf regionaler Ebene.
Rechtsprechung- Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 7. Oktober 2005 (Strafkammer, ROJ ATS 15375/2005): zitiert ausdrücklich den außergerichtlichen Plenarbeschluss der Zweiten Kammer vom 3. Februar 2005, wonach „die Straftat in allen Gerichtsbarkeiten begangen wird, in denen ein Tatbestandselement verwirklicht wurde", eine Ubiquitätsdoktrin, die ständig auf durch Computermittel begangene Vermögensdelikte angewandt wird.
Anwendbarer Rechtsrahmen
Die Tätigkeit dieser Kanzlei in diesem Bereich stützt sich auf einen einheitlichen Rechtsrahmen, der unter anderem aus den Artikeln 248 ff. des spanischen Strafgesetzbuchs — gewöhnlicher Betrug und dessen Computerform —, Artikel 395 bei Fällen der Urkundenfälschung im Privatdokument, die mit dem Betrug zusammenhängt und von diesem konsumiert wird, wenn der Schaden vermögensrechtlicher Natur ist, gemäß dem Kriterium des Urteils der Zweiten Kammer des Obersten Gerichtshofs 161/2013 vom 20. Februar und der darin zitierten Rechtsprechung, den Artikeln 264 ff. bei Computerdelikten sowie Artikel 301 ff. bei Geldwäschefällen mittels Kryptowerten besteht.
Auf verfahrensrechtlicher Ebene sind zentral die Artikel 588 ter ff. der Strafprozessordnung anwendbar, die die Überwachung der Telekommunikation, die Durchsuchung von Massenspeichergeräten, die Fernuntersuchung von Computersystemen sowie die Mitwirkungspflicht der verpflichteten Personen regeln. Auf supranationaler Ebene gilt die Richtlinie (EU) 2015/849 und deren Änderung durch die Richtlinie (EU) 2018/843, die Anbieter von Verwahrungsdiensten für elektronische Geldbörsen und Exchanges ausdrücklich als Verpflichtete zur Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsprävention einbezieht, mit den Sorgfalts-, Meldepflichten gegenüber der SEPBLAC und internen Kontrollpflichten, die beide Regelungen auferlegen.
Unsere Leistungen bei Cyberkriminalität und Straftaten mit Kryptowerten
Die Tätigkeit dieser Kanzlei in diesem Bereich erstreckt sich vorrangig auf folgende Gebiete:
Betrug mittels Kryptowerten
Verteidigung und Nebenklage bei Anlagebetrug gemäß Art. 248 ff. des Strafgesetzbuchs, in ihren verschiedenen Erscheinungsformen: betrügerische Trading-Plattformen und nicht regulierte Broker, die garantierte Renditen versprechen, massive Liquiditätsentnahmen durch die Projektinitiatoren selbst (rug pulls), Identitätsvortäuschung von Exchanges und Wallets durch betrügerische Links und Nachrichten (phishing) als Mittel der typischen Täuschung, sowie emotionaler Betrug im Vorfeld einer Investitionsaufforderung (pig butchering oder love crypto scams).
Rechtsprechung- Beschluss 20.949/2026 vom 11. Juni (Strafkammer, ROJ ATS 6028/2026): entscheidet eine Zuständigkeitsfrage über einen Anlagebetrug in „Bitcoin und Dienstleistung von Servicewallets", der über eine Instagram-Anzeige angebahnt wurde, und systematisiert den Grundsatz der Funktionalität, der die Ubiquität ergänzt, wenn der Betrug mit Computermitteln unter Verbindung verschiedener Orte, auch im Ausland, begangen wurde.
Entwendung, Hacking und Unterschlagung von Kryptowerten
Verteidigung und Nebenklage bei unbefugtem Zugriff auf Computersysteme gemäß Art. 197 bis und 264 ff. des Strafgesetzbuchs — Malware, Keylogger und technisches Phishing zur Leerung von Wallets — sowie bei Unterschlagung gemäß Art. 253 des Strafgesetzbuchs, wenn Kryptowerte zur Verwahrung, zum Verkaufsauftrag oder in Obhut übergeben wurden und der Verwahrer diese durch Einverleibung in sein eigenes Vermögen missbraucht. Beide Fallgestaltungen erfordern eine forensische Analyse der Blockchain zur Identifizierung der Ziel-Wallets und ihrer Inhaber.
Rechtsprechung- Beschluss 109/2022 vom 20. Januar (Strafkammer, ROJ ATS 1627/2022): bestätigt die Verurteilung wegen Unterschlagung von acht Bitcoins, die in einer Wallet der Plattform Kraken in Ausführung eines Verkaufsauftrags hinterlegt waren, mit Einverleibung der Kryptowerte in das Vermögen des Beauftragten.
Geldwäsche mittels Mixern und Mischdiensten
Die Dienste des Tumbling oder Mixing — etwa WasabiWallet oder der bereits aufgelöste Dienst BestMixer.io — arbeiten über das Tor-Netzwerk und bezwecken die Unterbrechung der On-Chain-Spur durch automatische Verteilung der Kryptowerte auf zufällige Adressen. Ihre Analyse erfordert die Kombination der Kenntnis der Peer-to-Peer-Architektur mit der verfahrensrechtlichen Handhabung des Art. 588 ter LECrim und der Anwendung der Mitwirkungspflicht nach Art. 588 ter e), ohne deren koordinierte Geltendmachung die Ermittlung beim Mixer stehen bleibt.
Rechtsprechung- Beschluss vom 24. Oktober 2019 (Strafkammer, ROJ ATS 10964/2019): untersucht die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Vermittlers, der Fiatgeld in Bitcoin umtauscht, ohne die Identität des Auftraggebers zu überprüfen, und sich damit einem Geldwäschedelikt durch grobe Fahrlässigkeit nach Art. 301 des Strafgesetzbuchs als wirtschaftliche „Finanzagentin" des Betrügers aussetzt.
Wie wir die Verfahren führen
Zusammenarbeit mit Europol und Interpol
Die Wirksamkeit der Ermittlung im Bereich der Cyberkriminalität — insbesondere wenn der Kern des Verhaltens in der Blockchain und den damit verbundenen Diensten liegt — erfordert die Abstimmung des innerstaatlichen gerichtlichen Vorgehens mit der Arbeit der supranationalen polizeilichen Ermittlungseinheiten. In diesem Bereich unterhält RAKH ABOGADOS eine enge und gefestigte Beziehung zum Europäischen Zentrum für Cyberkriminalität (EC3) von Europol mit Sitz in Den Haag sowie zur Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol), wobei mit beiden Organisationen bereits in mehr als acht Verfahren zusammengearbeitet wurde, sei es in der Position der Verteidigung, sei es in der Position der Nebenklage.
Dieser fachliche Austausch beruht nicht auf einer punktuellen Zusammenarbeit, sondern auf einer dauerhaften Praxis der Kanzlei auf diesem Gebiet, die ihr spezifisches operatives Wissen über die SIENA-Kommunikationskanäle zwischen den zuständigen Behörden, über die Handhabungscodes H0 bis H3 der im Rahmen von Europol geteilten Informationen, über das Regime der Interpol-Notizen und -Verbreitungen — insbesondere die rote Notiz und die Verbreitung — sowie über die Fristen und formellen Anforderungen der internationalen Rechtshilfe mit Drittstaaten ermöglicht hat.
Koordinierte Ermittlungsmaßnahmen
Die vollständige Identifizierung der materiellen Täter wird durch eine koordinierte Reihe von Ermittlungsmaßnahmen erreicht, deren ordnungsgemäß begründete Beantragung in dieser Phase entscheidend ist: Rechtshilfeersuchen an die Exchange-Plattform als verpflichteten Dienst der Informationsgesellschaft gemäß Art. 588 ter e) LECrim, zur Beibringung der beiden Datentypen, die die Ermittlung benötigt — Echtheits- und Richtigkeitsdaten der Transaktion mit Hash und Blockkennung sowie Identifizierungsdaten des Inhabers mit Name, Ausweisdokument, E-Mail, verbundenen IP-Adressen und Bankkonten —; sowie forensische Analyse der Blockchain, die der Cyberkriminalitätsgruppe der UDEV der spanischen Nationalpolizei übertragen wird.
Referenzfall
Diese Kanzlei hat die anwaltliche Leitung in einem Fall der Entwendung von Kryptowerten mit multijurisdiktionaler Dimension übernommen. Die EC3-Einheit von Europol erstellte einen Nachrichtendienstbericht über die Analyse der untersuchten Wallets, in dem die Transaktionen durch forensische Arbeit an der Blockchain deanonymisiert und die Ziel-Wallets identifiziert wurden, an die die entwendeten Gelder nach Durchlaufen eines Mischdienstes — im vorliegenden Fall WasabiWallet, integriert mit dem Tor-Netzwerk — weitergeleitet worden waren. Der von Europol koordinierte Datenabgleich (cross-match) ergab positive Treffer mit den entsprechenden Behörden anderer Mitgliedstaaten, darunter die Greek Cyber Crime Division und die schweizerische Police Judiciaire Fédérale, deren Zusammenarbeit es ermöglichte, die Haupt-Wallet mit der vollständigen Identität der Beschuldigten marokkanischer Staatsangehörigkeit zu verknüpfen, unter Feststellung ihres Wohnsitzes, Ausweisdokuments, ihrer E-Mail-Adresse, ihres Mobiltelefons und ihrer IP-Verbindungsadressen — wobei die Haupt-Wallet im historischen Verlauf mehr als 1.600 Bitcoins empfangen hatte, mit einer Vermögensexposition im vorliegenden Fall von über eineinhalb Millionen Euro zum Wert zum Tatzeitpunkt.
Auf Grundlage dieser Identifizierung wurden förmliche Auskunftsersuchen an die internationale Exchange-Plattform Binance zur Beibringung von Inhaberdaten und zur Sperrung verfügbarer Guthaben gestellt, ebenso wie der Antrag auf europäischen Haftbefehl gegenüber den Beschuldigten und das internationale Rechtshilfeersuchen an das Königreich Marokko — Staatsangehörigkeitsstaat der Inhaber — mittels Rechtshilfeersuchen gemäß Art. 177 der Strafprozessordnung und den anwendbaren Verträgen.
Das Ergebnis der geleisteten Arbeit war die vollständige Identifizierung der materiellen Täter, unter Feststellung ihrer persönlichen Daten, ihrer Wohnsitze im Vereinigten Königreich und in der Ukraine und ihrer aktiven Endgeräte, sowie die Lokalisierung der endgültigen Empfänger-Wallet der Gelder — die im Verlauf ihrer operativen Historie mehr als 23.000 Bitcoins bewegt hatte —, wodurch die Grundlage für das weitere gerichtliche Vorgehen zur Vermögensrückführung und Klärung der Verantwortlichkeiten gelegt wurde.
Häufig gestellte Fragen, Glossar und Vergleiche
Häufig gestellte Fragen
Wo kann ein über das Internet aus verschiedenen Ländern begangener Betrug mit Kryptowerten abgeurteilt werden?
Antwort in den Häufig gestellten Fragen ansehen →Ist es strafbar, Kryptowerte von einem Dritten zur Verwahrung zu erhalten und sie sich anzueignen?
Antwort in den Häufig gestellten Fragen ansehen →Glossar
Internationale Rechtshilfe
Mechanismus der Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden verschiedener Länder zur Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen (Identifizierung von Kontoinhabern, Auskunftsersuchen an Plattformen, Überwachung der Kommunikation), wenn der Fall Elemente außerhalb Spaniens aufweist.
Im Glossar ansehen →Haftbefehl (Requisitoria)
Von einem spanischen Gericht ausgestellter Antrag zur Auffindung und Vorführung einer nicht auffindbaren Person, der auf internationaler Ebene über eine rote Interpol-Notiz oder -Verbreitung oder über den Europäischen Haftbefehl kanalisiert werden kann, wenn sich der Betroffene in einem anderen EU-Mitgliedstaat befindet.
Im Glossar ansehen →Ubiquität (Grundsatz der)
Grundsatz, festgelegt durch den außergerichtlichen Plenarbeschluss der Zweiten Kammer des Obersten Gerichtshofs vom 3. Februar 2005: Die Straftat wird in allen Gerichtsbarkeiten begangen, in denen ein Tatbestandselement verwirklicht wurde, wodurch in Spanien Computerdelikte oder Betrug mit Kryptowerten, die mit Verbindungen in verschiedenen Ländern begangen wurden, ermittelt und abgeurteilt werden können.
Im Glossar ansehen →