Delikte gegen die öffentliche Verwaltung in Marbella
Fachanwälte für Delikte gegen die öffentliche Verwaltung
Die Delikte gegen die öffentliche Verwaltung, geregelt im Titel XIX des Zweiten Buches des Strafgesetzbuchs, weisen ein doppeltes Profil auf, das eine hochspezialisierte Verteidigung erfordert: Neben dem strafrechtlichen Vorwurf besteht stets eine unmittelbare reputations- und institutionsbezogene Exposition für die betroffene Amtsperson, den Beamten oder den untersuchten Privaten. Bei RAKH ABOGADOS übernehmen wir diese Verteidigung — und, wenn die Verfahrensposition des Mandanten es erfordert, die Nebenklage — nach einem Grundsatz, von dem wir nicht abweichen: Der Fall wird persönlich vom Rechtsanwalt, Doktor der Rechtswissenschaften im Strafrecht, geführt — vom Studium der Verwaltungsakte bis zur mündlichen Verhandlung.
Geschütztes Rechtsgut und Anwendungsbereich
Der Titel XIX des Strafgesetzbuchs schützt das ordnungsgemäße Funktionieren der öffentlichen Verwaltung nach den Maßstäben des Art. 103 der Verfassung: den vorrangigen Dienst am Allgemeinwohl, die volle Bindung an Gesetz und Recht sowie die Objektivität und Unparteilichkeit bei der Ausübung des öffentlichen Amts. Es handelt sich fast durchweg um echte Sonderdelikte, die als Täter nur begehen kann, wer die Eigenschaft einer Amtsperson oder eines Beamten innehat, unbeschadet der Verantwortlichkeit des Privaten — des sogenannten extraneus — als Anstifter, notwendiger Mitwirkender oder Gehilfe, und sogar als unmittelbarer Täter in den Formen der aktiven Bestechung und des Einflusshandels.
1. Amtsmissbrauch durch rechtswidrige Verwaltungsentscheidung (Art. 404 StGB)
Bestraft die Amtsperson oder den Beamten, die wissentlich der Ungerechtigkeit ihrer Entscheidung eine willkürliche Entscheidung in einer Verwaltungsangelegenheit erlässt, mit einer Strafe der besonderen Amtsunfähigkeit von neun bis fünfzehn Jahren. Die Rechtsprechung hat die Grenzen dieses Tatbestands mit zunehmender Strenge präzisiert, gerade um zu verhindern, dass das Strafrecht die Verwaltungsgerichtsbarkeit in ihrer Aufgabe der Rechtmäßigkeitskontrolle ersetzt:
„...die bloße Rechtswidrigkeit genügt nicht zur Verwirklichung des Straftatbestands, sondern es muss ein derart offenkundiger und grober Widerspruch festgestellt werden, dass er keine vernünftige Erklärung zulässt.“
Oberster Gerichtshof, Strafkammer, STS 743/2023 vom 18. Oktober 2023Die technische Verteidigung in diesem Bereich stützt sich auf zwei Säulen: zum einen den Nachweis, dass die angefochtene Entscheidung, auch wenn sie verwaltungsrechtlich anfechtbar oder sogar aufhebbar ist, durch eine zumindest vertretbare rechtliche Auslegung der anwendbaren Norm getragen wird, was die vom Tatbestand geforderte Willkür ausschließt; zum anderen die Bekämpfung des subjektiven Elements — die sichere Kenntnis der Ungerechtigkeit —, wenn der Mandant gutgläubig innerhalb seines verwaltungsrechtlichen Ermessensspielraums gehandelt hat, ein Umstand, den die Rechtsprechung selbst als Trennlinie zwischen einem Verwaltungsfehler und der Straftat anerkennt.
2. Bestechung/Bestechlichkeit (Art. 419 bis 427 bis StGB)
Die Bestechlichkeit sanktioniert die Amtsperson oder den Beamten, die eine Gabe, Vergünstigung oder Vergütung jeder Art — unmittelbar oder durch eine zwischengeschaltete Person — im Austausch für eine amtsbezogene Handlung fordert, entgegennimmt oder annimmt, wobei zwischen der eigentlichen Bestechlichkeit, wenn die Gabe eine den Amtspflichten zuwiderlaufende Handlung bezweckt, und der uneigentlichen Bestechlichkeit, wenn sie eine ohnehin geschuldete Handlung bezweckt, unterschieden wird. Art. 424 StGB erstreckt die Verantwortlichkeit auf den Privaten, der die Gabe anbietet oder übergibt, mit Strafen, die denen des bestochenen Beamten entsprechen.
Es handelt sich um ein Tätigkeitsdelikt, dessen Vollendung weder die tatsächliche Vornahme der vereinbarten Handlung noch die Ausführung der Zahlung voraussetzt:
„...die bloße Annahme des Versprechens einer künftigen Übergabe der Gabe genügt zur Vollendung der Straftat, ohne dass es ihrer tatsächlichen Ausführung bedarf.“
Oberster Gerichtshof, Strafkammer, STS 528/2023 vom 19. Juni 2023Unsere Verteidigung stellt den Indizienbeweis der Absprache zwischen den Beteiligten in Frage — in diesem Bereich üblich angesichts des Fehlens unmittelbarer Beweise für die korruptive Vereinbarung —, ebenso die Einordnung des erlangten Vorteils als strafrechtlich relevante Gabe im Gegensatz zu atypischen sozialen Höflichkeitsaufmerksamkeiten sowie das tatsächliche Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Übergebenen und einer konkreten Amtshandlung, ohne den der Tatbestand nicht bestehen kann.
3. Untreue im Amt / Veruntreuung öffentlicher Mittel (Art. 432 bis 435 StGB)
Nach der durch das Organgesetz 14/2022 vorgenommenen Reform bestraft Art. 432 StGB die Amtsperson oder den Beamten, die in Bereicherungsabsicht öffentliches Vermögen, das ihr aufgrund ihrer Aufgaben anvertraut ist, sich aneignet oder duldet, dass sich ein Dritter dieses aneignet, wobei das Verb „entziehen“ der früheren Regelung durch „sich aneignen“ ersetzt wurde, mit erheblichen Konsequenzen für die rechtliche Einordnung der Taten und für das auf laufende Verfahren anwendbare Übergangsregime. Die Reform führte zudem in Art. 434 StGB ein gemildertes Regime für Fälle geringerer Schwere und freiwilliger Rückerstattung des veruntreuten Vermögens ein, ein Umstand, den wir proaktiv bearbeiten, wenn die Situation des Mandanten dies erlaubt.
Die Rechtsprechung verlangt für die Subsumtion unter den Tatbestand das kumulative Vorliegen der Bereicherungsabsicht zugunsten seiner selbst oder eines Dritten und der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Beamten über die Mittel aufgrund seines Amtes — zwei Umstände, auf denen ein wesentlicher Teil unserer Verteidigungsstrategie aufbaut: das Fehlen einer Absicht endgültiger Aneignung — im Gegensatz zur bloßen unregelmäßigen Nutzung mit Rückerstattungsabsicht — sowie das Fehlen einer tatsächlichen und nicht nur nominellen Zuständigkeit über die betreffenden Mittel.
4. Einflusshandel (Art. 428 bis 430 StGB)
Sanktioniert den Privaten oder den Beamten, der unter Ausnutzung der Befugnisse seines Amtes oder einer anderen aus seiner persönlichen oder hierarchischen Beziehung zu einem anderen Beamten oder einer anderen Amtsperson herrührenden Situation auf diesen einwirkt, um eine Entscheidung zu erlangen, die ihm selbst oder einem Dritten unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen kann. Das Kernelement der Verteidigung liegt im Verb „ausnutzen“: Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass die bloße Wahrnehmung eines Interesses oder die freundschaftliche Fürsprache bei einem anderen Beamten nicht genügt, wenn keine übergeordnete Stellung oder Vormachtstellung gegenüber dem Beeinflussten besteht, die dessen Entscheidung tatsächlich bedingt — eine Unterscheidung, die häufig entscheidend ist, um den Tatbestand auszuschließen, wenn sich das Verhalten auf eine gewöhnliche politische oder institutionelle Vermittlungstätigkeit beschränkt.
5. Beamten untersagte Geschäfte und Tätigkeiten (Art. 439 bis 444 StGB)
Dieses Kapitel sanktioniert den Beamten, der sich unter Ausnutzung seiner Stellung an jeder Art von Vertrag oder Geschäft beteiligt, bei dem er amtsbedingt mitzuwirken hat, sowie denjenigen, der an Entscheidungen in Angelegenheiten mitwirkt, an denen er unmittelbar oder mittelbar ein Interesse hat — Unvereinbarkeiten, die durch die verwaltungsrechtliche Regelung über Interessenkonflikte verstärkt wurden. Wir bearbeiten diese Tatbestände mit besonderer Aufmerksamkeit im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe, des Städtebaus und der Subventionsvergabe — Bereiche, in denen die Grenze zwischen dem rein verwaltungsrechtlichen Interessenkonflikt und dem Straftatbestand eine besonders sorgfältige Analyse erfordert.
Unsere Verteidigungsstrategie
- Analyse der zugrunde liegenden Verwaltungsakte: Die vollständige Prüfung des zugrunde liegenden Verwaltungsverfahrens — Fachgutachten, Protokolle, Stellungnahmen — ist unerlässlich, um zu beurteilen, ob die beanstandete Handlung rechtlich vertretbar war.
- Kontrolle des subjektiven Elements: Bei all diesen Tatbeständen bildet der spezifische Vorsatz die Trennlinie zwischen Verwaltungsunregelmäßigkeit und Straftat; seine begründete Anfechtung ist häufig das wirksamste Verteidigungsmittel.
- Koordination mit dem Disziplinar- und Verwaltungsverfahren: Wir gestalten die strafrechtliche Verteidigung zusammen mit dem Disziplinarverfahren und dem etwaigen Verwaltungsrechtsbehelf, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden, die dem Mandanten schaden könnten.
- Fachliche und buchhalterische Begutachtung: Wir verfügen über Sachverständige für öffentliche Auftragsvergabe, Buchführung und Wirtschaftsprüfung, um die Rechtmäßigkeit der beanstandeten Handlung zu rekonstruieren und die Vermutungen der Anklage von Beginn des Verfahrens an zu entkräften.
Sind Sie Amtsperson, Beamter oder Privater und Gegenstand eines Verfahrens wegen Korruption, Amtsmissbrauchs, Bestechlichkeit oder Untreue im Amt? Die reputationsbezogene Exposition in diesen Verfahren erfordert eine sofortige und fachkundige Reaktion. Bei RAKH ABOGADOS verteidigen wir Ihre berufliche Laufbahn, Ihr Vermögen und Ihre Freiheit mit Sorgfalt und persönlichem Einsatz des Rechtsanwalts in ganz Spanien.
Häufig gestellte Fragen, Glossar und Vergleiche
Häufig gestellte Fragen
Wann wird eine fehlerhafte Verwaltungsentscheidung zum Amtsmissbrauch?
Antwort in den Häufig gestellten Fragen ansehen →Liegt Bestechlichkeit vor, wenn Beamter und Privater die Gabe nur vereinbart, aber nicht übergeben haben?
Antwort in den Häufig gestellten Fragen ansehen →Glossar
Bestechung/Bestechlichkeit (eigentliche und uneigentliche)
Delikt gegen die öffentliche Verwaltung, bei dem ein Beamter eine Gabe fordert oder annimmt. Die eigentliche Bestechlichkeit bezweckt eine den Amtspflichten zuwiderlaufende Handlung; die uneigentliche eine ohnehin geschuldete Handlung. Es handelt sich um ein Tätigkeitsdelikt: Die bloße Annahme des Versprechens einer künftigen Gabe vollendet bereits die Straftat, ohne dass es ihrer tatsächlichen Übergabe bedarf.
Im Glossar ansehen →Untreue im Amt / Veruntreuung öffentlicher Mittel
Delikt gegen die öffentliche Verwaltung (Art. 432 bis 435 StGB), das nach der Reform durch das Organgesetz 14/2022 das Verb „entziehen“ durch „sich aneignen“ ersetzte und Bereicherungsabsicht sowie tatsächliche Verfügungsgewalt des Täters über die öffentlichen Mittel voraussetzt.
Im Glossar ansehen →Amtsmissbrauch durch rechtswidrige Verwaltungsentscheidung
Delikt (Art. 404 StGB), das den Beamten oder die Amtsperson bestraft, die wissentlich der Ungerechtigkeit eine willkürliche Entscheidung erlässt. Die bloße Rechtswidrigkeit genügt nicht zur Verwirklichung der Straftat: Es muss ein derart offenkundiger und grober Widerspruch zur Rechtsordnung festgestellt werden, dass er keine vernünftige Erklärung zulässt.
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