Ausspähen und Offenbaren von Geheimnissen in Marbella
Ausspähen und Offenbaren von Geheimnissen
Der unbefugte Zugriff auf das E-Mail-Konto, das Mobiltelefon oder die sozialen Netzwerke einer anderen Person — häufig im Kontext einer Trennung, eines arbeitsrechtlichen Konflikts oder eines gesellschaftsrechtlichen Streits — stellt eines der in der spanischen Gerichtspraxis der letzten Jahre am stärksten zunehmenden Delikte dar. Art. 197 des spanischen Strafgesetzbuchs schützt ein Grundrecht von weitem Umfang — die informationelle Selbstbestimmung und die Vertraulichkeit der Kommunikation — mit einer ebenso weit gefassten Tatbestandstechnik, was eine sorgfältige Analyse jedes einzelnen Sachverhalts erfordert. Bei RAKH ABOGADOS sind wir in dieser Materie sowohl in der Verteidigung des Beschuldigten als auch in der Vertretung des Opfers tätig, unterstützt durch IT-forensische Sachverständige, die den Zugriff, seinen Umfang und seine Urheberschaft nachweisen.
Zwei Grundformen: Kommunikation (Art. 197.1) und Datenbestände (Art. 197.2)
Art. 197.1 CP bestraft denjenigen, der zur Aufdeckung von Geheimnissen oder zur Verletzung der Privatsphäre eines anderen, ohne dessen Zustimmung, sich dessen Papiere, Briefe, E-Mail-Nachrichten oder sonstiger Dokumente oder persönlicher Gegenstände bemächtigt, dessen Telekommunikation abfängt oder technische Mittel zum Abhören, zur Übertragung, Aufzeichnung oder Wiedergabe von Ton oder Bild einsetzt. Art. 197.2 CP schützt seinerseits speziell personenbezogene oder familienbezogene Daten, die in Dateien oder IT-Datenträgern erfasst sind, und bestraft denjenigen, der sich dieser ohne Erlaubnis bemächtigt, sie nutzt oder zum Nachteil Dritter verändert. Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass die von beiden Vorschriften geforderte Bemächtigung keine physische Aneignung voraussetzt: Es genügt, sich des Inhalts durch ein beliebiges technisches Mittel zu bemächtigen, das dessen spätere Wiedergabe ermöglicht, einschließlich der bloßen Betrachtung oder Fotografierung.
Der Zeitpunkt der Vollendung: Der bloße Zugriff stellt bereits die Straftat dar
Eine der praktisch bedeutsamsten Fragen ist, dass sich das Delikt bereits mit dem bloßen unbefugten Zugriff vollendet, ohne dass die vollständige Lektüre der Nachrichten oder deren spätere Verbreitung erforderlich wäre:
„...die Vollendung tritt bereits ein, sobald der Täter ,Zugriff' auf die Daten nimmt, das heißt sobald er von ihnen Kenntnis erlangt und über sie verfügen kann, denn allein dadurch ist die geschützte Privatsphäre bereits verletzt."
Oberster Gerichtshof, Strafkammer, Urteil STS 538/2021 vom 17. Juni 2021Diese Rechtsprechung bedeutet, dass bereits die bloße Betrachtung des Posteingangs eines fremden E-Mail-Kontos, ohne dass eine einzige Nachricht geöffnet werden müsste, den Tatbestand erfüllt. Unsere Verteidigung konzentriert sich folglich auf den Nachweis des Vorliegens einer Einwilligung — ausdrücklich oder stillschweigend — des Inhabers des Kontos oder Geräts, ein Umstand, der die Tatbestandsmäßigkeit vollständig ausschließt und in der Praxis den häufigsten Verteidigungsansatz im Kontext von Partnern oder Ex-Partnern darstellt, die gemeinsame Zugangsdaten nutzten.
Der Erschwerungsgrund der Verbreitung (Art. 197.3 CP) und ungewolltes Sexting (Art. 197.7 CP)
Art. 197.3 CP verhängt eine höhere Strafe — Freiheitsstrafe von zwei bis fünf Jahren — gegen denjenigen, der die entdeckten Daten, Tatsachen oder Bilder verbreitet, offenbart oder an Dritte weitergibt, mit einer geringeren Strafe, wenn der Verbreitende an der ursprünglichen Entdeckung nicht beteiligt war. Neben diesem Tatbestand bestraft Art. 197.7 CP eigenständig die Verbreitung, Offenbarung oder Weitergabe an Dritte von Bildern oder audiovisuellen Aufnahmen einer anderen Person, die mit deren Einverständnis in einer Wohnung oder an einem anderen dem Blick Dritter entzogenen Ort entstanden sind, wenn sie deren Privatsphäre schwerwiegend beeinträchtigen und ohne deren Zustimmung erfolgen — der sogenannte Fall des „Revenge Porn" oder ungewollten Sextings —, mit Strafverschärfung in der oberen Hälfte, wenn die Tat vom Ehe- oder Lebenspartner begangen wurde oder wenn das Opfer minderjährig oder eine besonders schutzbedürftige Person mit Behinderung war. Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass diese Delikte halböffentlicher Natur sind: Sie sind nur auf Antrag des Verletzten verfolgbar, außer wenn das Opfer minderjährig oder eine Person mit Behinderung ist, in welchem Fall die Staatsanwaltschaft von Amts wegen tätig werden kann.
Der unbefugte Zugriff auf IT-Systeme (Art. 197 bis CP): das eigentliche „Hacking"
Art. 197 bis CP bestraft eigenständig und unabhängig davon, ob es tatsächlich zum Zugriff auf konkrete personenbezogene Daten kommt, denjenigen, der unter Verletzung der zu diesem Schutz eingerichteten Sicherheitsmaßnahmen unbefugt auf die Gesamtheit oder einen Teil eines Informationssystems zugreift oder sich gegen den Willen des zum Ausschluss Berechtigten darin aufhält. Dies ist der Tatbestand, der auf den unbefugten Zugriff auf E-Mail-Konten, soziale Netzwerke oder Mobilgeräte durch Umgehung von Passwörtern oder Sicherheitsmaßnahmen anwendbar ist, unabhängig davon, auf welchen Inhalt letztlich zugegriffen wird. Art. 197 ter CP bestraft zudem als eigenständige Vorbereitungshandlung die Herstellung, den Erwerb oder die Bereitstellung von Computerprogrammen oder von Passwörtern und Zugangscodes, die eigens zur Begehung dieser Delikte konzipiert wurden.
Häufig geltend gemachte Rechtfertigungsgründe und ihre Zurückweisung durch die Rechtsprechung
Im Kontext von Partnerschaft oder Ex-Partnerschaft beruft sich der Beschuldigte häufig auf einen Notstand — um eine Untreue aufzudecken — oder auf die rechtmäßige Ausübung eines Rechts als Rechtfertigungsgrund für seinen Zugriff auf das fremde Gerät. Die Rechtsprechung weist diese Einwände systematisch zurück, da weder die vom Notstand geforderte schwerwiegende und unmittelbare Gefahr vorliegt, noch ein Recht besteht, das den nicht einvernehmlichen Zugriff auf die private Kommunikation einer anderen Person rechtfertigt, unabhängig von der sie verbindenden Liebesbeziehung. Im arbeitsrechtlichen Bereich legitimiert der bloße Umstand, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Firmen-E-Mail-Konto zur Verfügung stellt, keinesfalls den Zugriff auf dessen persönliche Korrespondenz ohne ausdrückliche Erlaubnis und ohne Beachtung der zuvor mitgeteilten Kontrollprotokolle, ein Punkt, zu dem eine gefestigte, restriktive Rechtsprechung besteht.
Unsere Verteidigungsstrategie
- Nachweis der Einwilligung: Wir sammeln die Beweise — Nachrichten, Zeugenaussagen, übliche Praxis zwischen den Parteien —, die die ausdrückliche oder stillschweigende Genehmigung des Zugriffs belegen, ein vollständiger Ausschlussgrund der Tatbestandsmäßigkeit.
- Anfechtung der Verfolgungsvoraussetzung: Wir überprüfen die Erfüllung des Erfordernisses des vorherigen Strafantrags des Verletzten, ohne den das Verfahren einzustellen ist, vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen.
- Korrekte rechtliche Qualifizierung: Wir bestimmen, ob der Sachverhalt unter Art. 197.1, 197.2 oder 197 bis CP fällt, mit unmittelbarer Auswirkung auf die anwendbare Strafe und die geforderten Beweise.
- Vertretung des Opfers: Wir betreiben die Strafanzeige, die Nebenklage sowie die notwendige IT-forensische Begutachtung zum Nachweis des Zugriffs, seines Umfangs und der Identität des Verantwortlichen.
Haben Sie auf das E-Mail-Konto, das Mobiltelefon oder die sozialen Netzwerke einer anderen Person ohne deren Zustimmung zugegriffen, oder wurden Sie eines solchen Zugriffs beschuldigt, oder waren Sie selbst Opfer einer solchen Verletzung Ihrer Privatsphäre? Der korrekte Nachweis der Einwilligung und die genaue rechtliche Qualifizierung des Sachverhalts sind entscheidend. Bei RAKH ABOGADOS verbinden wir juristische Präzision mit IT-forensischer Expertise, um Ihre Interessen im gesamten spanischen Staatsgebiet zu verteidigen.
Häufig gestellte Fragen, Glossar und Vergleiche
Häufig gestellte Fragen
Ist der Zugriff auf das E-Mail-Konto oder das Mobiltelefon einer anderen Person ohne deren Zustimmung eine Straftat?
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