Anwälte für Wirtschaftsstrafrecht in Marbella
Anwälte für Wirtschaftsstrafrecht
Das Wirtschaftsstrafrecht bildet das technisch anspruchsvollste Gebiet der zeitgenössischen Strafrechtspraxis: Es erfordert neben der Beherrschung der Strafrechtsdogmatik auch fundierte Kenntnisse des Handels-, Bilanz-, Insolvenz- und Steuerrechts, in dessen Rahmen sich die unternehmerische Tätigkeit abspielt. Bei RAKH ABOGADOS übernehmen wir die Verteidigung — und, wenn angezeigt, die Nebenklage — in diesem Bereich nach einem Grundsatz, von dem wir nicht abweichen: Der Fall wird persönlich vom Rechtsanwalt, Doktor der Rechtswissenschaften im Strafrecht, geführt — vom Studium der Akte bis zur mündlichen Verhandlung —, unterstützt von Buchhaltungs- und forensischen Sachverständigen in jedem Verfahren, das dies erfordert.
Tätigkeitsbereiche
- Strafbare Insolvenz und Vollstreckungsvereitelung: Verteidigung von Geschäftsführern gegen Vorwürfe der Vermögensverschiebung und des Bankrotts (Art. 257 bis 261 bis CP).
- Geldwäsche: technische Verteidigung gegen vorsätzliche und fahrlässige Geldwäsche sowie Selbstgeldwäsche (Art. 301 bis 304 CP).
- Gesellschaftsdelikte: Fälschung von Jahresabschlüssen, missbräuchliche Beschlüsse und Behinderung der Rechte des Minderheitsgesellschafters (Art. 290 bis 297 CP).
- Steuerdelikt: Steuerhinterziehung und ihr qualifizierter Tatbestand, mit besonderem Augenmerk auf die steuerliche Selbstanzeige als persönlichen Strafausschließungsgrund (Art. 305 bis 305 bis CP).
- Untreue und Unterschlagung: Verteidigung und Nebenklage bei der treuwidrigen Verwaltung fremden Vermögens (Art. 252 bis 254 CP).
- Strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen und Compliance: Verteidigung des Unternehmens als eigenständiges Rechtssubjekt strafrechtlicher Verantwortlichkeit (Art. 31 bis CP).
Die Untreue als Kernbestand des Wirtschaftsstrafrechts (Art. 252 CP)
Seit der durch das Organgesetz 1/2015 durchgeführten Reform hat die Untreue ihren früheren Platz unter den Gesellschaftsdelikten verlassen und sich als eigenständiges Vermögensdelikt etabliert, anwendbar auf jede Beziehung, in der einem Dritten fremdes Vermögen kraft Gesetzes, behördlicher Entscheidung oder Rechtsgeschäfts anvertraut ist. Bestraft wird, wer mit Verwaltungsbefugnissen ausgestattet ist, diese durch Überschreitung ihres Umfangs missbraucht und dadurch dem verwalteten Vermögen einen Schaden zufügt, ohne dass es erforderlich ist, dass sich der Verwalter persönlich bereichert oder dass es zu einer endgültigen Aneignung der Vermögenswerte kommt.
Die Rechtsprechung hat die Grenze zwischen diesem Delikt und der Unterschlagung nach Art. 253 CP mit zunehmender Präzision herausgearbeitet — eine Frage, von der häufig die vollständige rechtliche Einordnung des Verfahrens abhängt:
„...wer sich... eine bewegliche Sache, die er mit der Pflicht zur Rückgabe erhalten hat, in sein Vermögen einverleibt, begeht eine Unterschlagung."
Oberster Gerichtshof, Strafkammer, STS 707/2022 vom 12. Juli 2022Das unterscheidende Kriterium liegt nach dieser Rechtsprechung im endgültigen oder nicht endgültigen Charakter des Vermögensverlusts: Die Unterschlagung erfordert die endgültige Enteignung konkreter Vermögenswerte, während die Untreue den Missbrauch von Verwaltungsbefugnissen bestraft, ohne dass ein unumkehrbarer Verlust erforderlich wäre. Unsere Verteidigung arbeitet diese Unterscheidung — entscheidend für die anwendbare Strafe — systematisch heraus und unterzieht das tatsächliche Vorliegen des Vermögensschadens der kontradiktorischen Prüfung, eine Anforderung, deren Nachweis die neuere Rechtsprechung mit wachsender Strenge verlangt, wobei eine lediglich leichtfertige oder wirtschaftlich unkluge Geschäftsführung nicht genügt.
Strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen und Compliance (Art. 31 bis CP)
Seit der Reform von 2010, bestätigt und weiterentwickelt durch die Reform von 2015, können juristische Personen strafrechtlich für Straftaten verantwortlich gemacht werden, die in ihrem Namen und zu ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen von ihren Geschäftsführern oder Vertretern oder von Personen, die unter deren Aufsicht handeln, begangen wurden, sofern eine schwerwiegende Verletzung der Aufsichtspflichten vorlag. Das erste Urteil des Plenums der Zweiten Kammer des Obersten Gerichtshofs zu diesem Thema legte den zentralen Grundsatz fest, der bis heute die gesamte Unternehmensverteidigung prägt:
„...das Fehlen einer Kultur der Rechtstreue... muss sich in irgendeiner Form konkreter Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen zeigen."
Oberster Gerichtshof, Strafkammer, STS 154/2016 vom 29. Februar 2016 (Plenum)Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich zwei Konsequenzen, die unsere Strategie der Unternehmensverteidigung leiten: Die Verantwortlichkeit des Unternehmens ist keine stellvertretende oder automatische Haftung für die Handlung seines Geschäftsführers, sondern eine eigene Verantwortlichkeit, die auf einem Organisationsmangel beruht, und es obliegt der Anklage, das Fehlen geeigneter Kontrollmechanismen nachzuweisen — nicht dem Unternehmen, seine Unschuld zu beweisen. Das Vorhandensein eines wirksamen strafrechtlichen Compliance-Programms — Risikoidentifikation, Entscheidungsprotokolle, ein Aufsichtsorgan mit eigenständigen Befugnissen, ein Hinweisgeberkanal, ein Disziplinarsystem und dessen regelmäßige Überprüfung — stellt folglich das wichtigste präventive und defensive Instrument jeder Organisation dar, und dessen tatsächliche und nachprüfbare Umsetzung — im Gegensatz zur bloß formalen Existenz eines Dokuments — ist der Aspekt, der am häufigsten über den Ausgang des Verfahrens entscheidet.
Wie wir Verfahren des Wirtschaftsstrafrechts führen
Umfassendes Studium der Buchhaltungs- und Handelsakte
Es gibt keine technische Verteidigung in diesem Bereich ohne die vollständige Beherrschung der gesellschaftsrechtlichen, buchhalterischen und bankbezogenen Unterlagen des Falles — eine Aufgabe, die die persönliche Lektüre durch den Rechtsanwalt erfordert, bevor irgendeine Strategie festgelegt wird.
Entlastende buchhalterische und finanzielle Sachverständigengutachten
Wir verfügen über auf Wirtschaftsprüfung und forensische Buchhaltung spezialisierte Sachverständige, um die tatsächliche Nachverfolgbarkeit der untersuchten Vorgänge zu rekonstruieren und die Vermutungen der Anklage bereits von Beginn des Verfahrens an zu entkräften.
Koordination von Straf-, Handels- und Steuerrecht
Die meisten wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren weisen ein paralleles Verfahren im Handels-, Insolvenz- oder Verwaltungsrecht auf — Einstufung des Insolvenzverfahrens, steuerliches Prüfungsverfahren, Bußgeldverfahren —, dessen Koordination unerlässlich ist, um die Position des Mandanten in keinem der Verfahren zu schwächen.
Vorausschauende Steuerung des strafrechtlichen Risikos
Wir schalten uns häufig bereits vor der förmlichen Einleitung des Strafverfahrens ein — in der Phase der internen Revision, der Betriebsprüfung oder der Due Diligence —, um die Verteidigungsstrategie zu entwerfen und, soweit angezeigt, Wege der Regularisierung oder Wiedergutmachung zu erarbeiten, die die strafrechtliche Verantwortlichkeit vermeiden oder mildern.
Unsere Verteidigungsstrategie
- Anfechtung des subjektiven Elements: Wir weisen nach, dass die beanstandeten Entscheidungen in gutem Glauben, auf ausreichender Informationsgrundlage und im Rahmen der business judgment rule getroffen wurden — unvereinbar mit strafrechtlichem Vorsatz.
- Technische Bezifferung des Schadens: Wir unterziehen das Vorliegen und den tatsächlichen Umfang des Vermögensschadens der kontradiktorischen Prüfung — ein zentrales Element bei praktisch allen Tatbeständen des Wirtschaftsstrafrechts.
- Eigenständige Unternehmensverteidigung: Wird auch die juristische Person selbst untersucht, gestalten wir ihre Verteidigung als eigenständiges Rechtssubjekt, getrennt von der ihrer Geschäftsführer, mit spezifischem Nachweis der bestehenden Kontrollmechanismen.
- Koordination der Verfahrenswege: Wir verbinden die strafrechtliche Verteidigung mit dem Vorgehen in den damit verbundenen handels-, insolvenz- und verwaltungsrechtlichen Verfahren und vermeiden widersprüchliche Entscheidungen, die dem Mandanten schaden könnten.
Werden Ihr Unternehmen oder Sie persönlich wegen eines Wirtschaftsdelikts untersucht, oder möchten Sie dem strafrechtlichen Risiko zuvorkommen, bevor es sich verwirklicht? Bei RAKH ABOGADOS verbinden wir technische Sorgfalt, forensische Buchhaltungsexpertise und den persönlichen Einsatz des Rechtsanwalts, um Ihr Vermögen, Ihr Unternehmen und Ihre Freiheit in ganz Spanien zu verteidigen.
Häufig gestellte Fragen, Glossar und Vergleiche
Häufig gestellte Fragen
Worin besteht der Unterschied zwischen Untreue und Unterschlagung?
Antwort in den Häufig gestellten Fragen ansehen →Kann mein Unternehmen für die Handlungen eines Geschäftsführers oder Mitarbeiters verurteilt werden?
Antwort in den Häufig gestellten Fragen ansehen →Glossar
Business judgment rule
Verteidigungsmaßstab für unternehmerische Entscheidungen, die innerhalb der gesetzlichen Befugnisse des Geschäftsführers getroffen wurden, selbst wenn das Endergebnis fehlerhaft oder nachteilig ist: Das bloße Vorliegen eines schlechten Ergebnisses macht die Entscheidung nicht automatisch zur Untreue, wenn sie innerhalb des unternehmerischen Ermessensspielraums getroffen wurde.
Im Glossar ansehen →Strafrechtliche Compliance
Internes Kontrollsystem eines Unternehmens — Risikoidentifikation, Entscheidungsprotokolle, ein Aufsichtsorgan mit eigenständigen Befugnissen, ein Hinweisgeberkanal, ein Disziplinarsystem und dessen regelmäßige Überprüfung —, dessen Vorhandensein und tatsächliche Wirksamkeit als Ausschlussgrund für die strafrechtliche Verantwortlichkeit der juristischen Person wirken kann.
Im Glossar ansehen →Vergleiche
Unterschlagung, Betrug und Untreue
Alle drei Delikte schützen fremdes Vermögen, unterscheiden sich jedoch nach dem Zeitpunkt und der Art des Angriffs: der Ursprung des Besitzes an der Sache, das Vorliegen oder Fehlen einer vorherigen Täuschung sowie die Frage, ob der Vermögensverlust endgültig ist oder nicht.
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