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Geldwäsche in Marbella durch berufliche Fahrlässigkeit

Text

Geldwäsche begangen durch grobe berufliche Fahrlässigkeit

Neben der vorsätzlichen Modalität der Geldwäsche, die wir in unserem allgemeinen Beitrag zu dieser Deliktsform behandeln, sieht Art. 301.3 des Strafgesetzbuchs eine fahrlässige Modalität vor, deren Bedeutung in der Gerichtspraxis stetig zunimmt: Sie erfasst denjenigen, der — ohne mit Gewissheit zu wissen, dass die Vermögenswerte, mit denen er umgeht, aus einer deliktischen Tätigkeit stammen — die ihm obliegende Sorgfaltspflicht in grober Weise verletzt und dadurch deren Eingliederung in den Wirtschaftsverkehr erleichtert. Diese Deliktsform betrifft ganz besonders Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Immobilienmakler und Finanzinstitute, die nach dem Gesetz 10/2010 verpflichtet sind, die Kontrolle über die Herkunft der von ihnen vermittelten Gelder in besonderem Maße zu verschärfen. Bei RAKH ABOGADOS verteidigen wir diese Berufsangehörigen gegen entsprechende Anklagen, gestützt auf die spezifische Kenntnis der in jeder Tätigkeit geltenden Sorgfaltsstandards.

Die Fahrlässigkeit betrifft nicht das Verhalten, sondern die Kenntnis der Herkunft

Art. 301.3 CP führt keine eigenständige Modalität der typischen Geldwäschehandlungen ein, sondern verlagert den fahrlässigen Vorwurf auf ein sehr konkretes Element: die Unkenntnis der deliktischen Herkunft der Vermögenswerte. Die Rechtsprechung hat diese Struktur mit Klarheit präzisiert:

„...fahrlässig handelt, wer die rechtswidrige Herkunft der Vermögenswerte deshalb nicht kennt, weil er die objektive Sorgfaltspflicht verletzt hat, die Art. 301.3 auferlegt."

Oberster Gerichtshof, Strafkammer, Urteil STS 506/2015 vom 27. Juli 2015

Dies bedeutet, dass sich die Fahrlässigkeit nicht auf die Art und Weise bezieht, in der der Erwerb, die Umwandlung oder die Übertragung der Vermögenswerte durchgeführt wurde — die aus technischer oder operativer Sicht durchaus einwandfrei gewesen sein kann —, sondern auf das Fehlen der gebotenen Sorgfalt, deren rechtswidrige Herkunft zu erforschen oder zu vermuten, wenn die begleitenden Umstände dies erforderten. Es handelt sich also um eine Fahrlässigkeit, die sich auf das kognitive Element des Tatbestands bezieht, nicht auf das Handlungselement.

Der geforderte Maßstab: grobe Fahrlässigkeit, nicht jede beliebige Nachlässigkeit

Die Vorschrift verlangt ausdrücklich, dass die Fahrlässigkeit grob ist, das heißt, dass sie eine schwerwiegende, offenkundige und nicht nur nebensächliche Verletzung der gebotenen Sorgfaltspflicht darstellt:

„...die grobe Fahrlässigkeit... verlangt gegenüber der leichten Fahrlässigkeit eine höhere Intensität der Verletzung der bei Fahrlässigkeitsdelikten gebotenen Sorgfaltspflicht."

Gefestigte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Art. 301.3 des Strafgesetzbuchs

Die jüngere Rechtsprechung hat betont, dass weder eine geringfügige verwaltungstechnische Unregelmäßigkeit noch die bloße formale Nichteinhaltung eines internen Protokolls ausreicht: Erforderlich ist der Nachweis objektiver und vernünftigerweise erkennbarer Anhaltspunkte für die rechtswidrige Herkunft der Gelder, die der Berufsangehörige, obwohl er dies erkennen konnte und musste, in offenkundiger Weise ignorierte. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom März 2024 bestätigte einen Freispruch gerade deshalb, weil sich aus dem festgestellten Sachverhalt weder Anhaltspunkte für die illegale Herkunft des Geldes noch ein als grob fahrlässig zu qualifizierendes Verhalten ergaben, wobei hervorgehoben wurde, dass das Fehlen jeglicher für den Vorgang erhaltenen Provision oder jeglichen Vorteils das Fehlen vernünftiger Verdachtsgründe zusätzlich untermauerte. Diese Anforderung einer qualifizierten Intensität der Sorgfaltspflichtverletzung bildet folglich den zentralen Gegenstand unserer Verteidigung in diesen Verfahren.

Der berufliche Maßstab: das Gesetz 10/2010 als Parameter der gebotenen Sorgfalt

Ist der Beschuldigte eine nach der Geldwäscheprävention-Regelung verpflichtete Person — Notar, Rechtsanwalt, Steuerberater, Immobilienmakler, Finanzinstitut —, so bestimmt sich der konkrete Inhalt der gebotenen Sorgfaltspflicht anhand der Sorgfaltspflichten, die ihm das Gesetz 10/2010 und seine Durchführungsverordnung auferlegen: Identifizierung des Kunden und des wirtschaftlich Berechtigten, besondere Prüfung von Vorgängen, die aufgrund ihres Umfangs, ihrer Art oder ihrer Struktur ungewöhnlich sind oder keinem erkennbaren wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck dienen, sowie Meldung an die SEPBLAC (spanische Zentralstelle für Geldwäscheprävention) von Vorgängen, die einen Verdacht oder eine Gewissheit der Geldwäsche begründen. Die systematische und offenkundige Verletzung dieser Pflichten — nicht die bloß punktuelle Unvollkommenheit ihrer Anwendung — wird von der Rechtsprechung als geeignet angesehen, die grobe Fahrlässigkeit nach Art. 301.3 CP zu begründen, mit der zusätzlichen Folge, bei Angehörigen berufsständischer Kammern, der Strafe des besonderen Berufsverbots.

Ein allgemeines Delikt, nicht auf verpflichtete Personen beschränkt

Es ist klarzustellen, dass die fahrlässige Geldwäsche nicht auf die dem Gesetz 10/2010 unterliegenden Berufsangehörigen beschränkt bleibt: Die überwiegende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hat erklärt, dass es sich um ein allgemeines Delikt handelt, das auf jede Person anwendbar ist, die — obwohl sie die rechtswidrige Herkunft von Geldern vermuten konnte und musste — ohne die einem jeden sorgfältigen Bürger gebotenen Mindestvorsichtsmaßnahmen mit ihnen umgeht. Der geforderte Sorgfaltsgrad wird jedoch tatsächlich anhand der Stellung und der spezifischen Kenntnisse der betreffenden Person abgestuft: Von einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Bankangestellten wird ein deutlich höherer Sorgfaltsstandard verlangt als von einer am Vorgang unbeteiligten Privatperson, gerade aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Erfahrung und der spezifischen gesetzlichen Pflichten ihres Berufsstands — ein Umstand, den wir aktiv geltend machen, wenn der Mandant nicht über eine solche berufliche Qualifikation verfügt.

Unsere Verteidigungsstrategie

  • Anfechtung der Schwere der Fahrlässigkeit: Wir weisen nach, dass das beanstandete Verhalten, mag es auch als nachlässig zu bewerten sein, nicht die qualifizierte Intensität der Sorgfaltspflichtverletzung erreicht, die der Tatbestand voraussetzt.
  • Nachweis des Fehlens objektiver Anhaltspunkte: Wir rekonstruieren den beanstandeten Vorgang, um nachzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Mitwirkung keine vernünftigerweise erkennbaren Anzeichen für die rechtswidrige Herkunft der Gelder vorlagen.
  • Nachweis der tatsächlichen Einhaltung der gebotenen Sorgfalt: Handelt es sich beim Mandanten um eine verpflichtete Person, dokumentieren wir die tatsächliche Einhaltung der nach dem Gesetz 10/2010 vorgeschriebenen Identifizierungs- und Sonderprüfungsprotokolle.
  • Abgrenzung zum bedingten Vorsatz: Wir prüfen mit Präzision die Grenze zwischen grober Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz, deren Unterscheidung für die rechtliche Qualifizierung und die letztlich anwendbare Strafe häufig entscheidend ist.

Sind Sie Notar, Rechtsanwalt, Steuerberater, Immobilienmakler oder Bankangestellter und werden wegen Geldwäsche in ihrer fahrlässigen Modalität verfolgt? Der korrekte Nachweis des in Ihrem Berufsstand geltenden Sorgfaltsstandards ist von entscheidender Bedeutung. Bei RAKH ABOGADOS verteidigen wir Ihre Interessen mit technischer Präzision im gesamten spanischen Staatsgebiet.

Weiterführende Ressourcen

Häufig gestellte Fragen, Glossar und Vergleiche

Häufig gestellte Fragen

Kann ein Berufsangehöriger (Rechtsanwalt, Notar, Berater) wegen Geldwäsche verurteilt werden, ohne gewusst zu haben, dass das Geld illegal war?

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