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Volksgesundheit

Vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen einer Straftat gegen die Volksgesundheit

Gegen unseren Mandanten wurde im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts einer Straftat gegen die Volksgesundheit ermittelt, um Art und Umstände der Tat sowie die daran beteiligten Personen aufzuklären. Wie in vielen dieser Verfahren bedeutet die bloße Einleitung von Ermittlungen nicht, dass ausreichende Beweise für eine Anklage vorliegen — gerade in dieser Ermittlungsphase erweist sich eine aktive fachkundige Verteidigung als entscheidend.

Unsere Strategie bestand darin, formell die Einstellung des Verfahrens gemäß Artikel 641 der spanischen Strafprozessordnung (Ley de Enjuiciamiento Criminal) zu beantragen, mit der Begründung, dass nach Durchführung aller Ermittlungsmaßnahmen die Begehung der dem Verfahren zugrunde liegenden Straftat nicht hinreichend nachgewiesen worden sei. Wir machten gegenüber dem Gericht geltend, dass keinerlei belastende Beweise, nicht einmal solche indizieller Natur, vorlägen, die eine Fortsetzung des Verfahrens gegen unseren Mandanten rechtfertigen könnten.

Das Gericht folgte unserer Argumentation in vollem Umfang und erließ einen Beschluss über die vorläufige Einstellung des Verfahrens, mit dem die Akte geschlossen wurde, da keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Straftat vorlagen. Das Ergebnis war die Beendigung des Verfahrens bereits in der Ermittlungsphase, wodurch unserem Mandanten die persönliche, berufliche und reputative Belastung einer Hauptverhandlung wegen Vorwürfen erspart blieb, die sich nie erhärten ließen.

Verfahrensdokumentation

Alle personenbezogenen, identifizierenden und Kontaktdaten in den Originaldokumenten wurden vor der Veröffentlichung entfernt oder unkenntlich gemacht.

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