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Urkundenfälschung

Freispruch wegen fortgesetzter Urkundenfälschung

Unsere Mandantin, Beamtin des Verfahrens- und Verwaltungsdienstes der Justiz, wurde von der Staatsanwaltschaft wegen einer fortgesetzten Straftat der Fälschung öffentlicher Urkunden angeklagt. Ihr wurde vorgeworfen, bestimmte gerichtliche Dokumente über ihren Benutzerzugang im EDV-System der Justizverwaltung erstellt sowie die Unterschrift der zuständigen Richterin und der Rechtspflegerin, die diese Dokumente unterzeichnet hatten, gefälscht zu haben.

Unsere Verteidigungsstrategie widerlegte die Anklage von zwei sich ergänzenden Seiten aus. Zum einen wiesen wir nach, dass die Erstellung der Dokumente über den Benutzernamen und das Passwort unserer Mandantin nicht zwingend bedeutete, dass sie auch deren Urheberin war, da die Zugangsdaten dem gesamten Personal des Gerichts bekannt und für jede Bedienstete beziehungsweise jeden Bediensteten zugänglich hinterlegt waren. Zum anderen setzten wir uns kritisch mit dem in dem Verfahren erstellten schriftvergleichenden Sachverständigengutachten auseinander, dessen in der Hauptverhandlung bestätigte Schlussfolgerungen zwar ergaben, dass die fraglichen Unterschriften durch Nachahmung gefälscht waren, sich jedoch nicht dazu äußern konnten, ob sie von der Hand unserer Mandantin stammten, da dieser Aspekt nicht Gegenstand des Gutachtenauftrags gewesen war.

Dem gegenüber legte die Staatsanwaltschaft keinen unmittelbaren Zeugen vor, der unsere Mandantin beim Unterzeichnen oder Erstellen der fraglichen Dokumente beobachtet hätte; das Eingeständnis der Taten durch Dritte beschränkte sich auf außergerichtliche Erklärungen, die ohne die gebotene Rechtsbelehrung abgegeben worden waren. Das Gericht wandte den Grundsatz in dubio pro reo an und verwies ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur unzureichenden Beweiskraft polizeilicher Aussagen, die nicht unter vollständiger Wahrung der Verfahrensgarantien in der Hauptverhandlung bestätigt wurden. Es gelangte zu dem Ergebnis, dass ein vernünftiger Zweifel fortbestand, der die Widerlegung der Unschuldsvermutung ausschloss. Das Ergebnis war ein vollständiger Freispruch, der unsere Mandantin von jeglicher strafrechtlichen Verantwortung für die ihr vorgeworfene fortgesetzte Urkundenfälschung freistellte, mit Auferlegung der Verfahrenskosten von Amts wegen.

Verfahrensdokumentation

Alle personenbezogenen, identifizierenden und Kontaktdaten in den Originaldokumenten wurden vor der Veröffentlichung entfernt oder unkenntlich gemacht.

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